Amtsgericht Düsseldorf: Gekaufte Email Adressen
Spam-Blog.com | 5. Juni 2006 — Wer Email Adressen käuflich erwirbt, muss sich darüber informieren, ob die Inhaber der Adressen auch E-Mails zu Werbezwecken …
AG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06 §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: “Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.” Amtsgericht Düsseldorf
Urteil
In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2006 hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Dem Beklagten wird es untersagt, ohne Zustimmung des Klägers an das E-Mail-Account “…@…de” Werbe-E-Mails zu versenden.
2. Dem Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzuordnen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat am 29. Oktober 2005 unter dem E-Mail-Account …@…de an seinem Kanzleisitz eine Werbe-E-Mail des Beklagten erhalten mit welcher dieser für Auto Leasing, Miete, Finanzierung ohne Schufa warb. Dies hat der Kläger dem Beklagten daraufhin untersagt und der Beklagte hat erklärt, dass er die Adresse gelöscht habe und keine weiteren E-Mails mehr an den Kläger versenden werde.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
Der Kläger beantragt,
1. dem Beklagten zu verbieten, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers an das E-Mail-Account …@…de Werbe-E-Mails zu versenden.
2. dem Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die E-Mail-Adresse des Klägers habe er im Rahmen eines beim Aktionshaus … erworbenen E-Mail-Projektes erhalten, der Verkäufer habe ihm seinerzeit versichert, die im Projekt enthaltenen E-Mail-Adressen könnten zu Werbezwecken benutzt werden. Eine Wiederholungsgefahr hält er nicht für gegeben.
Wegen des weiteren Parteivortrag…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Juli 2008 auf http://damm-legal.de.
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