AG Düsseldorf: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Rechtsverletzung auf werbefinanzierter Webseite
Wer ein fremdes Gedicht ohne Genehmigung des Autors auf seiner mit Werbung finanzierten Webseite veröffentlicht, begeht eine und kann
abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden.
Das Düsseldorf (Urt. v. 30.3.2011 – 57
C 14084/10) sprach einem betroffenen Dichter nun die Zahlung von 606,75 EUR zu, weil dessen Adventsgedicht über einen Zeitraum von
vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war.
Der Schadensersatz wurde nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie ermittelt, nachdem der Kläger dargelegt hatte, dass er für die
gewerbliche Nutzung seiner Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen berechnete, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.
Der Beklagte wurde zudem zur Erstattung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Eine Berufung auf § 97a Abs. 2 UrhG, der eine
Begrenzung der Erstattung auf 100 EUR vorsieht, war ihm verwehrt, da der Beklagte mit seiner Internetseite Werbeeinnahmen erzielte
und deshalb kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. § 97a Abs. 2 UrhG priviligiert aber nur Privatpersonen.
Beraterhinweis:
Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen. Wer sich bei fremden Urhebern bedient (egal ob Autoren oder Fotografen) und deren Werke
ohne …
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