AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreich

AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 - nicht rechtskräftig § 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB

Das AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs, 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melangeo.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung Amtsgericht Dresden

Endurteil

… gegen

Melango.de GmbH, Markenrecht 88, 09116 Chemnitz …

wegen Feststellung

hat das Amtsgericht Dresden durch … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in welchem die Parteien Schriftsätze bis zum 30.09.2011 einreichen konnten, am 05.10.2011 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 403,41 EUR, dessen sich die Beklagte durch Rechnung mit der Rechnungsnummer 82335 vom 10.05.2011 zum Aktenzeichen K11-066917 berühmt, nicht besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 403,41 EUR.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens des Anspruches. Ein solchesFeststellungsinteresse ergibt sich, wenn sich jemand einer Forderung gegen den anderen berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984, Az. III ZR 50/83). Die Beklagte hat sich vorgerichtlich und im gerichtlichen Verfahren berühmt, dass ihr eine Forderung gegen die Klägerin in der im Tenor bezeichneten Höhe zustehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus dem zitierten Urteil des BGH nicht, dass zusätzlich zu dem Berühmen im Grundsatz weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen.

Das angerufene Gericht ist auch örtlich zuständig. Gerichtstand der negativen Feststellungsklage ist dort, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, im Streitfall am Wohnsitz der Klägerin.

II. Die Klage ist begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch in Höhe von 403,41 EUR gegen die Klägerin zu. Insbesondere ist ein solcher Anspruch auch nicht aus dem zwischen den Parteien möglicherweise zustande gekommenen Nutzungsvertrag herzuleiten. Aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen (Anlage B 1, Bl. 49 - 52 d.A) ergibt sich nämlich, dass eine etwaige Vereinbaru…

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Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 16. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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