AG Dortmund: Privatkunden bei Sperre des Telefons rechtlos
AG Dortmund, Beschluss vom 06.04.2009, Az. 433 C 3550/09 (n. rkr) - In einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Sperrung des Telefonanschlusses sowie den Zugang zum Internet wegen 33,09 EUR angeblicher Zahlungsrückstände hat das AG Dortmund den Erlass einer einstweiligen Verfügung verweigert. Es fehle an der Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung gegen die von der Versatel West-Deutschtand GmbH verhängte Sperrung. Das Gericht verwies den Kunden des Anbieters Versatel auf die Nutzung eines Handys oder eines Internet - Cafes.
Anders als bei gewöhnlichen Leistungsverfügungen, wäre hier aber eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO hinsichtlich des laufenden Telefonvertrags (TK - Dienstevertrag) als Dauerschuldverhältnis zu erörtern gewesen. Das AG Dortmund hat aber weder eine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung benannt, noch eine sonstige Literatur- oder Rechtsprechungsmeinung. Die Formulierung des “absoluten Ausnahmecharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens” ist in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Auch wird in der Entscheidung der Internetanschluss einerseits und der Telefonanschluss andererseits gleich behandelt. Und dies, obwohl der Gesetzgeber nur für die Sperre des Telefonanschlusses mit § 45k TKG eine gesetzliche Regelung geschaffen hat. Der Richter übersieht diesen Unterschied. An dieses Gesetz und seiner Unterscheidungen ist aber auch ein Amtsrichter - neben dem Recht - gebunden.
Der Gesetzgeber hat zudem in § 45k TKG inhaltlich angeordnet, dass14 Tage vor einer Sperre eine Warnung an den Kunden gehen muss. Sonach hält also der Gesetzgeber selbst die Sperre für eine schwerwiegende und eilbedürftige Sache. Das Abwarten einer Entscheidung im normalen Klageverfahren, wohlgemerkt bei gesperrtem Telefonanschluss - durchaus realistisch wäre mit einer Verfahrensdauer von 1/2 bis 1 1/2 Jahren zu rechnen - würde die Wertung des Gesetzgebers unterlaufen und de facto unsinnig erscheinen lassen.
Weiterhin besagt § 45k TKG die Sperre dürfe wegen Zahlungsrückständen nur bei Rückständen von mehr als 75,- EUR durchgeführt werden. Insoweit war dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend offensichtlich und im Wesentlichen unwidersprochen nicht gegeben. Die Regelungsverfügung bei dieser Rechtslage zu versagen bei laufendem Telefonvertrag, ist ein Versagen des Rechtsschutzes.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
AG Dortmund, Beschluss vom 06.04.2009, Az. 433 C 3550/09 (n. rkr) - Telefonsperre bei Privatkundenin dem einstweiligen Verfügungsverfahren ———
Antragsteller,
gegen ———
Antragsgegnerin,
hat das Amtsgericht Dortmund am 06.04.2009
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller vom 26.03.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfa…
» Vollständiger ArtikelThemen: Internet , Verbraucherschutz , Urteile , Telekommunikation , Telefon , Sperre , Provider-recht , Sperrung , Einstweilige Verfügung , Telefonanschluss , Einstweilige Verfügung Telefonsperre
Erschienen 30. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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