AG Dortmund zum Fitnessvertrag und Inkassogebühren
Fitnessverträge sind so eine Sache: Sie laufen gerne lange und kosten mitunter auch mal ordentlich Geld – in gewisser Weise eine
Analogie zu Mobilfunkverträgen. Und noch eine Gemeinsamkeit teilen sich beide: Scheinbar werden sie gerne vorschnell abgeschlossen –
und dann streitet man sich, um wieder “raus” zu kommen.
Vor dem Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09) stritt man um eben diesen Sachverhalt: Fitnessvertrag abgeschlossen, kurz danach wieder
raus wollen. Dabei lief es nach einer bekannten Masche: Der Kunde wurde in einer Fußgängerzone mit einem “kostenlosen Probetraining”
gelockt und im Rahmen des Probetrainings von dem 24-Monats-Angebot “überzeugt”. Nun wollte der Kunde widerrufen, mit einer doch
kreativen Idee:
Er sah Fall des § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Dieser setzt einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine
entgeltliche Leistung voraus, zu dessen Abschluss der Verbraucher im Rahmen einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung
bestimmt worden ist. Als solche “Freizeitveranstaltung” wollte der Kunde das Probetraining verstanden wissen – wurde damit aber vom
Amtsgericht nicht gehört: Die “Probegutscheine” sollten den Werbezweck ja gerade nicht verdrängen, sondern stellten erkennbar alleine
einen Werbezweck dar, so dass im Ergebnis eine Freizeitveranstaltung nicht zu erkennen ist. Der zeitliche Abstand zwischen der
Ansprache in der Fußgängerzone und dem späteren Vertragsschluss schloss auch den § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus.
Interessant ist dann noch einmal dieser Absatz am Ende:
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen. Die …
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