AG Darmstadt zur Speicherung von Verkehrsdaten im Rahmen von Flatrates

Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer am 30.06.2005 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 300 C 397/04) dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Arechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind.

§ 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung Absatz 3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr…

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Themen: Amtsgericht Darmstadt

Erschienen 3. Juli 2005 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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