AG Dannenberg: Verpflichtung zur Rücknahme falscher Behauptungen in eBay-Bewertung

Die Veröffentlichung einer falschen Behauptung im Rahmen einer eBay-Bewertung beeinträchtigt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verleiht nicht das Recht, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen, so dass dem Betroffenen analog § 1004 Abs.1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Widerruf zusteht. Da Ebay eine Löschung von Bewertungen nur vornimmt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seine AGB oder geltendes Recht vorliegen oder beide Vertragsparteien dem zustimmen, richtet sich bei eBay-Bewertungen der Anspruch des Betroffenen auf Zustimmung zur Löschung durch den Bewertenden.

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Themen: Ebay , GG , Analog , Dannenberg

Erschienen 3. Mai 2006 auf http://www.agit-sh.de/dur/.

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