AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit insgesamt 1.000 Euro zu bemessen

Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 – Az.: 28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen Streitwert von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (so z.B. auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei.

Das AG Charlottenburg hatte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Fotos kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen den Parteien geführten Beziehung entstanden sind, danach von der Beklagten ohne Erlaubnis kopiert und auf verschiedenen Singlebörsen verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest verglichen sich die Parteien. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:

„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § 97 Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,- Euro (4 x 250,- Euro).

Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer “ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind d…

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Themen: Foto , Internet , Ebay , Schadenersatz , Unterlassungserklärung , Streitwert , Olg Hamburg , Gegenstandswert , Urhg , AG Hamburg , Charlottenburg , Lizenzanalogie , Lizenzschaden
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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