AG Charlottenburg: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung für die Nutzung von zwei privaten Fotos auf zwei Internetseiten ist mit
insgesamt 1.000 Euro zu bemessen
Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos kann ein teurer Spaß werden. Das LG Köln (Urt. v. 07.03.2007 – Az.:
28 O 551/06) führt zur Bemessung des Streitwertes aus, dass das Interesse eines Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter
Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen sei und zwar auch
gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält das LG Köln einen von 6.000 EUR für die unberechtigte Verwendung
eines Fotos durch einen Privaten auf der Verkaufsplattform eBay für angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (so z.B.
auch LG Köln, Beschl. v. 13.01.2010, Az: 20 O 688/09; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das AG Hamburg (Urt. v. 11.09.2007, Az. 36a C
54/07) vertritt gar die Rechtsaufassung, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert
von 10.000 EUR, für jede weitere Verletzung ein Streitwert von jeweils weiteren 3.000 EUR angemessen sei.
Das AG hatte in einem
Rechtsstreit zwischen zwei Privaten wegen unberechtigter Verwendung von zwei Fotos auf jeweils zwei Internetseiten über den
Streitwert zu entscheiden und diesen auf insgesamt 1.000 Euro festgesetzt. Hier bestand die Besonderheit nach Auffassung des Gerichts
darin, dass die Fotos kurz vor Ende, aber doch in einer zwischen den Parteien geführten Beziehung entstanden sind, danach von der
Beklagten ohne Erlaubnis kopiert und auf verschiedenen Singlebörsen verwendet wurden, womit der Kläger nicht einverstanden war. Da
auf eine Abmahnung die geforderte strafbewehrte nicht abgegeben wurde, war Klage eingereicht und als nach anwaltlicher
Beratung die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung im Verfahren abgab, insoweit für erledigt erklärt worden. Über den Rest
verglichen sich die Parteien. Das Gericht hatte danach nur noch über den Streitwert zu entscheiden:
„Maßgeblich ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes … und … (Freistellunganspruch) aus § 97 Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt der
Wert des Unterlassungsanspruchs bzw. ab Erledigungserklärung das entsprechende Kosteninteresse. Den Streitwert für den
Unterlassungsanspruch schätzt das Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach auszuübenden billigen Ermessen auf insgesamt 1.000,-
Euro (4 x 250,- Euro).
Ausgangspunkt für die Bemessung des Wertes einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer
“ex ante“ Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss, § 3 ZPO. Zu berücksichtigen ist
im deshalb, wie und in welchem Umfang
das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist.
Maßgeblich sind d…
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