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AG Charlottenburg: Streitwert bei eMail-Spam ist 300 EUR

am 31.03.2006 von http://www.kanzlei-hoenig.info

Das Urteil des AG Charlotte vom 28. März 2006 (228 C 179/05) möchte ich der Gemeinde nicht vorenthalten. Dort heißt es zur Bemessung des Streitwertes:

Unrichtig ist jedoch der Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.500,- €. Das Gericht folgt der Auffassung des BGH im Beschluss vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04), [...] Da der Kläger zum konkreten Ausmaß der Störung durch die E-Mail des Beklagten und der von ihm befürchteten weiteren Störungen nichts vorgetragen hat und außerdem die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachaufklärung unentschuldigt missachtet hat, muss hier von den allergeringfügigsten Beeinträchtigungen ausgegangen werden, weshalb hier der Gegenstandswert nur mit bis zu 300,- € anzunehmen ist. [Hervorhebung durch den Verfasser]

Mißachtung des Gerichts führt also zur Herabsetzung des Gegenstandswertes. Tolle Ideen haben so manche Zivilrechtler! Mal sehen, was dazu das Landgericht sagen wird.

Die beiden für die Berufung zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin (und auch der 5. und 18. Zivilsenat des Kammmergerichts) setzen – in Kenntnis der vom AG zitierten BGH-Entscheidung – den Streitwert durchgehend auf 7.500 EUR fest. Und das ist …

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