AG Charlottenburg: Freigabe eines Fotos ohne Namensnennung zum Download kann zum Ausschluss des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs führen

Nach einem Beschluss des Amtsgericht Charlottenburg (Beschl. v. 05.01.2010 – Az.: 234 C 1010/09) steht einem Fotosgrafen kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberbenennung zu, wenn er trotz Kenntnis die Verwendung der Fotos jahrelang geduldet hat.

Im konkreten Fall handelte es sich um ein Foto der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht. Die Klägerin ist Fotografin und hatte von der PDS-Politikerin das betreffende Lichtbild angefertigt. Die PDS-Politikerin hatte das Lichtbild auf ihrer Webseite veröffentlicht und zum Download angeboten. Der Beklagte hatte das Foto der PDS-Politikerin heruntergeladen und auf eigenen Webseite verwandt. Die Fotografin ist der Auffassung, dass durch das Herunterladen dieses Bildes und der Verwendung auf der Webseite des Beklagten ohne Benennung ihres Namens sie als Urheberin in ihre Rechten verletzt werde.

Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Unterlassungsanspruch zurück und führte dazu aus, dass die PDS-Politikerin das streitgegenständliche Foto auf ihrer Webseite ausdrücklich ohne jede Namensnennung der Fotografin zum Download freigegeben habe…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Charlottenburg , Amtsgericht Charlottenburg , Sahra Wagenknecht , Namensnennung , Urheberbenennung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Februar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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