AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az.: 234 C 1010/09 – Kein Anspruch des Fotografen auf Namensnennung bei jahrelanger
Duldung
Zum Urteil:
Ein interessanter Beschluss ist vor Kurzem vom Amtsgericht erlassen worden.
Die Antragstellerin war freischaffende Fotografin und hatte von der Politikerin Sarah Wagenknecht ein Portrait angefertigt und ihr
dieses zur Nutzung für den Bundestagswahlkampf überlassen. Dieses Foto wurde nun ohne ausdrückliche Erlaubnis und ohne Namensnennung
auf einer Website des Antragsgegners verwendet und auch zum Download angeboten. Dieser hatte das Foto selbst von der Website der Frau
Wagenknecht heruntergeladen.
Nun forderte die Antragstellerin eine strafbewährte Unterlassungserklärung, die vom Antragsgegner nicht abgegeben wurde. Stattdessen
wurde das Bild von der Website und vom Server entfernt. Daraufhin forderte die Antragstellerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrags mit der Begründung, das Bild sei von der Website der Politikerin zur
Verfügung gestellt worden und zwar ohne Urheberrechtshinweise. Dies sei der Antragstellerin bekannt gewesen.
Das Amtsgericht folgte der Begründung des Antragsgegners und stellte fest, dass dieser mit der Nutzung des Portraits auf seiner
Website kein verletzt habe. Die
Bereitstellung des Bildes geschehe bereits seit über elf Jahren ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte und konnte sogar zu
einem der meistveröffentlichten Portraits der Politikerin werden. Die Antragstellerin habe dadurch, dass sie in dem gesamten Zeitraum
trotz nicht widersprochen hat, ein
stillschweigendes Einverständnis abgegeben. Somit stehe ihr kein Verfügun…
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