AG Charlottenburg: Zur Abmahnung einer praktisch nicht auffindbaren Stadtplan-Abbildung

AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09 §§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im “Mittelfeld” (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).

Amtsgericht Charlottenburg

Urteil

In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Charlottenburg,auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2009 durch … für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszjnssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte. Der Beklagte hat die Karte der Klägerin durch die Einstellung auf seiner Homepage vervielfältigt sowie online zugänglich gemacht und dadurch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin gemäß §§ 15, 16, 19 a UrhG verletzt. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt auf seiner Intemetseite zugänglich war. Einer öffentlichen Zugänglichkeit steht nicht entgegen, dass die Karte nicht über einen Link in die Homepage des Beklagten eingebunden war, sondern nur testweise genutzt und abgespeichert und versehentlich nicht wieder gelöscht wurde. Denn die Seite, auf der die Karte enthalten war, war durch die Eingabe der entsprechenden URL aufrufbar und damit faktisch der Öffentlichkeit zugänglich (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2008 - 3100311/08). Für die ö…

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Themen: Berlin , Urheberrechtsverletzung , Zpo , Streitwert , Olg Hamburg , Zinsen , Homepage , Amtsgericht , Webseite , Urteile & Beschlüsse , Stadtplan , Charlottenburg , Url , Test , Karte
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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