AG Charlottenburg: Zur Abmahnung einer praktisch nicht auffindbaren Stadtplan-Abbildung
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09 §§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG
Das AG hat entschieden, dass
eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt
nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen
Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der
Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische
Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle
Kenntnisse benötigt würden. Den der
Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im “Mittelfeld” (Links: OLG Schleswig
(1.950 EUR), KG (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).
Charlottenburg
Urteil
In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Charlottenburg,auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2009 durch … für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 EUR nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszjnssatz seit dem 15.05.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte. Der Beklagte hat die Karte der Klägerin
durch die Einstellung auf seiner Homepage vervielfältigt sowie online zugänglich gemacht und dadurch die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte der Klägerin gemäß §§ 15, 16, 19 a UrhG verletzt. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der streitgegenständliche
Kartenausschnitt auf seiner Intemetseite zugänglich war. Einer öffentlichen Zugänglichkeit steht nicht entgegen, dass die nicht über einen Link in die Homepage des Beklagten
eingebunden war, sondern nur testweise genutzt und abgespeichert und versehentlich nicht wieder gelöscht wurde. Denn die Seite, auf
der die Karte enthalten war, war durch die Eingabe der entsprechenden URL aufrufbar und damit faktisch der Öffentlichkeit zugänglich
(vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2008 - 3100311/08). Für die ö…
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