AG Bremen: Urteil zu Hund und Katze in der Mietwohnung

Das Amtsgericht Bremen (Az.: 7 C 240/05) hat entschieden, dass Hund und Katz unter Umständen auch dann in einer Mietwohnung gehalten werden können, wenn die Genehmigung des Vermieters nicht vorliegt.

Wie cecu.de berichtet, hat das Amtsgericht das für den Fall entschieden, dass der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthalte oder diese aber unwirksam sei.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter geklagt. Er hielt in seiner Wohnung einen großen und einen kleinen Hund sowie eine Katze. Der Mietvertrag sah für die Tierhaltung ausdrücklich die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters vor. Der Mann sah dies nicht ein und klagte.

Die Richter gaben ihm Recht. Sie erkannten die Klausel als unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Grundsätzlich dürften Kleintiere immer in der Mietwohnung gehalten werden. Ohne eine wirksame Klausel dürften auch Hunde und Katzen in einer Mietwohnung gehalten werden, weil dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung zähle. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion haben die Richter nicht vorgenommen. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht die Klausel auf eine wir…

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Themen: Amtsgericht Bremen

Erschienen 22. Mai 2007 auf http://blog.juracity.de.

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