AG Bremen: Negative Bewertung bei eBay wird nicht entfernt, obwohl die Verkaufsabwicklung formal rechtmäßig war
AG Bremen, vom 27.11.2009, Az. 9 C 412/09 §§ 823 Abs.
1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein interessantes Urteil präsentiert das zur Thema
“Negative eBay-Bewertung”. Unsere Kanzlei war nicht beteiligt. Die Argumentation, mit der die einer negativen Bewertung abgelehnt wurde, überzeugt nicht. Obwohl die
Verkaufsabwicklung durch den Onlinehändler de lege lata rechtmäßig war (i.e. keine Erstattung von Hinsendekosten) wurde der Käuferin
auf der Internethandelsplattform eBay das Recht zugestanden, den Verkäufer mit einer Negativbewertung des Wortlauts “Vorsicht bei
Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!” zu überziehen.
Zweifelhaft ist zunächst die Prämisse des Amtsgerichts, dass es sich um ein gehandelt habe, so dass es sich mit dem “wahr/falsch” der Bewertung nicht auseinanderzusetzen
brauchte.
Ausgesprochen praxisfremd ist dagegen der sinngemäße Schluss des Gerichts, wer bei eBay Waren verkaufe, sei es selbst schuld, wenn er
negative Bewertungen erhalte; und überhaupt könne er ja auch einen Gegenkommentar abgeben. Zitat: “Dieses Bewertungssystem dient
letztlich sowohl den Interessen des Käufers als auch denen des Verkäufers und bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil
anonymisierten Handel bei eBay (s. LG Düsseldorf, MMR 2004, S. 496). Schließlich stellen die positiven Bewertungen auch eine
kostenlose Werbemaßnahme für den Verkäufer dar und die Mitglieder nehmen an dem Markt freiwillig teil, setzen sich also bewusst der
Gefahr (auch) negativer Kritik aus. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers kann nicht bestehen, zumal der Bewertete
nicht gänzlich schutzlos ist, sondern sich seinerseits durch einen Gegenkommentar zur Wehr setzen kann. Schutzbedürftige Belange des
Handelspartners werden dabei berücksichtigt. Aus einer Interessens- und Güterabwägung und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass
bei dem Internetauktionshaus eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um ein Verkaufsforum
handelt, ist die negative Bewertung der Klägerin aus der subjektiven Sicht des Beklagten zulässig und rechtmäßig.“
Was das Gericht offensichtlich nicht verstand, ist die verheerende Wirkung einer negativen Bewertung des Verkäufers auf seine, auf
der Startseite seines Angebots prominent wiedergegebene Gesamt-Zufriedenheitsstatistik, die idealerweise bei 100 % liegt. Diese
Wirkung wird keineswegs durch einen, auf einer Unterseite zu lesenden Gegenkommentar aufgehoben, da der Verbraucher sich bei
bestimmten Statistikschwellenwerten mit dem Verkäufer nicht näher befasst. Umso mehr hätte die Frage, …
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