AG Bremen: Forderungsabtretung verstößt gegen Fernmeldegeheimnis
hb-law.de | 24. Oktober 2011 — Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.10.2011 - AZ 9 C 0430/11 - festgestellt, dass eine Forderungsabtretung eines Aus…
AG Bremen, Urteil vom 20.10.2011, Az. 9 C 0430/11 § 134 BGB, § 206 Abs. 1 StGB, § 88 TKG
Das AG Bremen hat entschieden, dass die Abtretung von Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen an ein Inkassounternehmen nichtig ist, wenn das Inkassounternehmen ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise erhält. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Das Amtsgericht setzte sich ausführlich mit den hier nicht zur Anwendung kommenden telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbeständen für die Übermittlung der Daten an Dritte auseinander. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bremen
Urteil In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 29.9.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zu, wobei dahinstehen kann, ob es zwischen der Beklagten und der … AG tatsächlich zum Abschluss von Auskunftsdienstverträgen bzw. zur Leistung von Mehrwertdiensten gekommen ist.
Der zwischen der … AG und der Klägerin in § 3 des Vertrages vom 05./06.03.2001 (Bl. 57 d.A.) geregelte Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 206 Abs. 1 StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig (so auch: Palandt-Ellenberger, 69. A., § 134, Rn. 22a).
Insofern muss nicht entschieden werden, ob die - zukünftigen Ansprüche betreffende - Abtretungserklärung nach § 3 des Vertrages i.V.m. § 1 der Anlage zum vertrag auch unter dem Gesichtspunkt der auflösenden Bedingung gemäß § 7 der Anlage hinreichend bestimmt ist.
Das Fernmeldegeheimnis umfasst die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere ob, wann und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.
Die Klägerin erhielt von der Zedentin ungeschwächte Einzelverbindungsnachweise, aus denen sich ergeben soll, wann die Beklagte welche Rufnummern angerufen habe. Insofern liegt ein Verstoß gegen das speziell geregelte Fernmeldegeheimnis vor. Dieser wird durch die allgemeine Auskunftspflicht nach § 402 BGB nicht gerechtfertigt.
§ 97 Abs. 1 S. 3 TKG stellt nach Ansicht des erkennend…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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