Telefonkarten Wert: Telefonkarten behalten ihren Wert
LawBlog | 4. Juni 2009 — Telefonkarten aus den Jahren 1987 bis Oktober 1998 taugen zwar längst nicht mehr zum Telefonieren, sie sind aber noch immer gut…
AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09 §§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Der Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bonn
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen … hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.080,02 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger war Inhaber von 441 Telefonkarten ohne aufgedruckte Gültigkeitsdauer (sogenannte Telefonkarten der ersten Generation). Auf diesen Karten war jeweils ein Guthaben für die Nutzung der öffentlichen Fernsprecheinrichtungen der Beklagten. Zum Ablauf des 31.12.2001 wurden sämtliche Telefonkarten, die eine unbefristete Gültigkeitsdauer aufwiesen, durch die Hintergrundsoftware der Beklagten für Telefonzwecke technisch gesperrt. Die Beklagte hatte zunächst keinerlei Kompensation für die auf den von ihr für Telefonzwecke gesperrten Karten gespeicherten Guthaben oder vorhandenen Restguthaben vorgesehen, sondern wollte diese entschädigungslos vereinnahmen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 wurde die Beklagte verpflichtet, die auf den von ihr für Telefonzwecke technisch gesperrten Telefonkarten noch vorhandenen Guthaben nicht verfallen zu lassen, sondern zumindest beim Ankauf neuer Karten anzurechnen. Die Beklagte führte daraufhin ein Umtauschverfahren ein, bei dem zunächst die in den technisch gesperrten Karten vorhandenen Rest-Guthaben auf den Kaufpreis von neuen Telefonkarten aus aktuellen Produktionen angerechnet wurden. Später ging die Beklagte dazu über…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.
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