AG Bonn: Wenn ein Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt stillschweigend einen Beratungsvertrag begründet / “Rechtsanwälte stehen
gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck”
AG Bonn, vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09§ 34 Abs. 1
RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB Das AG hat entschieden,
dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte
das ganz zutreffend: “In diesem
Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des
Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem
wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit
ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.” Das Gericht hielt ein von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C
271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bonn
Urteil
In der Sache … gegen …
hat das Amtsgericht Bonn … durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Soweit der geltend gemachte Honoraranspruch gegen den Beklagten nicht in Person des
Klägers entstanden sein sollte, ist er durch die Abtretung gemäß Abtretungsurkunde vom 27.10.2009 auf ihn übergegangen (vgl. Anlage K
3 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2009, BI. 73 ff d. A.).
Im Rahmen des Telefonates am 24.03.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen
ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt
haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag
abgeschlossen worden.
Unstreitig hat das am
24.03.2009 etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen. Der Beklagte wendet zwar ein, dass es sich hierbei nicht um ein
Beratungsgespräch gehandelt habe. Er habe lediglich dem Kläger vorgetragen, dass er die Absicht gehabt habe, die Domain www.[…].jobs
bei der Vergabestelle in den USA registrieren zu lassen, und die Vergabestelle…
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