AG Bonn: Wenn ein Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt stillschweigend einen Beratungsvertrag begründet / “Rechtsanwälte stehen gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck”

AG Bonn, Urteil vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09§ 34 Abs. 1 RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB Das AG Bonn hat entschieden, dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte das Amtsgericht ganz zutreffend: “In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.” Das Gericht hielt ein Honorar von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die Beratung für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Bonn

Urteil

In der Sache … gegen …

hat das Amtsgericht Bonn … durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Soweit der geltend gemachte Honoraranspruch gegen den Beklagten nicht in Person des Klägers entstanden sein sollte, ist er durch die Abtretung gemäß Abtretungsurkunde vom 27.10.2009 auf ihn übergegangen (vgl. Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2009, BI. 73 ff d. A.).

Im Rahmen des Telefonates am 24.03.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen. Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden.

Unstreitig hat das Telefongespräch am 24.03.2009 etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen. Der Beklagte wendet zwar ein, dass es sich hierbei nicht um ein Beratungsgespräch gehandelt habe. Er habe lediglich dem Kläger vorgetragen, dass er die Absicht gehabt habe, die Domain www.[…].jobs bei der Vergabestelle in den USA registrieren zu lassen, und die Vergabestelle…

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Themen: Urteil , Rechtsanwalt , Amtsgericht , Bonn , Urteile & Beschlüsse , Lte , Parteien , Honorar , Beratung , Vertragsschluss , Berufsrecht / Rvg , Telefongespräch , Stillschweigend , Konkudent; Vertrag , Telefonische

Erschienen 6. August 2010 auf http://damm-legal.de.

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