AG Bonn: Was die Mutter nicht kann, kann das eigene Kind – Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom

Ein Kind hat einen Anspruch auf Auskunft über die komplette Anschrift des Inhabers einer Handynummer, um die Vaterschaft festzustellen.

1. Sachverhalt

Aus einer kurzen Affäre im Jahre 2005 war ein Kind hervorgegangen. Die Kindesmutter wußte nur den Vornamen und die Handynummer (möglichen) Kindesvaters. Da der Mann, mit dem die Frau die Affäre hatte, jeglichen Kontakt ablehnte und die Handynummer nicht mehr in Benutzung war, klagte die Kindesmutter. Die Kindesmutter hatte die Deutsche Telekom auf Auskunft verklagt. Inhalt der Auskunft sollte der vollständige Name und die Anschrift des Inhabers der Handynummer sein. Die Klage der Mutter wurde abgewiesen (LG Bonn Az.: 1 O 207/10). Nun klagte das Kind.

2. Rechtlicher Hintergrund

Wie bereits in dem ersten Verfahren hatte das Gericht hier die Datenschutzrechte auf der einen Seite und die Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite zu beachten.

3. Urteil des AG Bonn (Az.:104 C 593/10)Das Amtsgericht gab der Klage des Kindes statt. Während im ersten Verfahren im Rahmen der Abwägung noch das Recht des Telefonnummernutzers auf Datenschutz und Persönlichkeit überwiegte, sah das Gericht dies nun anders. Die Interessen des Kindes auf “Kenntnis seiner Abstammung” sei wesentlich höher zu bewerten. Die Deutsche Telekom muss daher Auskunft über den Namen und die Anschrift des Handynummerbesitzers geben. Das Urteil ist rechts…

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Themen: Vaterschaft , Deutsche Telekom , Bonn , Auskunft , RA Klaus Wille , Rechtsanwalt Klaus Wille , AG Bonn 104 C 593/10

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://conlegi.de.

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