AG Bonn: Kostenerstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten - Erfolgt eine Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden und eine Schadenersatzpflicht i.S.v. § 678 BGB treffen.
am 18.05.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Bei einer Abmahnung handelt es sich grundsätzlich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Abmahnende besorgt mit der Abmahnung ein Geschäft für den Abgemahnten ohne eine
entsprechende Beuaftragung.
2. Erfolgt eine (hier wettbewerbsrechtliche) Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden
i.S.v. § 678 BGB treffen.
2. Ein solches Übernahmeverschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Abmahnende bei Anwendung gehöriger
Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht vertretbar ist.
Dem Abmahnenden obliegt inswoeit eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, vor
allem auch unter Berücksichtigung der jeweiligen - der Abmahnung zur Grunde liegenden - Sachverhaltskonstellation.
3. Der wegen einer unberechtigten Abmahnung im Rahmen von § 678 BGB zu ersetzende Schaden liegt auch in den Kosten für die
notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten für die Rechtsverteidigung und rechtliche
Prüfung des Sachverhalts.
4. Wird im Rahmen von § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) lediglich der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde,
nicht aber deren Anschrift, …
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