AG Bonn: Kostenerstattung des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung
AG Bonn, Urteil vom 29.04.2008, 2 C 525/07 – Immer wieder treten Trittbrettfahrer als Abmahner auf und lassen wegen Fehlern im
Impressum, Widerrufsbelehrung, der Textilienkennzeichnung oder AGB gegenüber Verbrauchern kostenpflichtig abmahnen. In der älteren
Literatur wurde geäußert, dass der Abmahner nicht zum verpflichtet sei, wenn die Abmahnung unberechtigt sei. Dem kann heute m´nicht mehr
zugestimmt werden. Zudem muss der abmahnende erkennen,
dass die Folgen seiner (ggf. unzutreffenden Beratung) einen Dritten treffen. Holt der nun (richtigen) Rechtsrat ein, so sind die
entstandenen Kosten durch die unrichtige oder zu weit gefaßte unmittelbar kausal veranlaßt und der gemachte Fehler führt richtiger Weise zu einem
Erstattungsanspruch im Innenverhältnis. Da aber die Abmahnung als auch fremdes Geschäft im Sinne der GoA gilt (dies gilt für das
insoweit nur gesetzlich nochmals gefaßte Institut in § 12 UWG), ist ein Schadensersatz nach §§ 678, 680 BGB möglich. So entschied es
auch richtig das AG Bonn.
Siegfried Exner, Kiel –
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AG Bonn, Urt. v. 29.04.2008 – 2 C 525/07 – Kostenerstattung des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung Tenor Der Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 350,44 € nebst in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
Einer Darstellung des Tatbestands bedarf es gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Das AG ist gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO örtlich zuständig. Die Verweisung durch das LG Köln ist für das AG Bonn
bindend.
Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 678 BGB. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor. Der Beklagte hat
mit der Vornahme der Abmahnung ein Geschäft für den Kläger ohne eine entsprechende Beauftragung besorgt.
Er besitzt auch ein Übernahmeverschulden. Ein solches wird bei dieser Konstellation grundsätzlich nur für den Fall angenommen. dass
die Abmahnung unberechtigt erfolgte (Palandt/Sprau, BGB, § 678 Rn. 4; Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.73;
Piper/Ohly, UWG, § 12 Rn. 31).
Die Abmahnung erfolgte unberechtigt, da sie nicht von den Voraussetzungen der §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG i. V. mit § 6 Satz 1 Nr. 3
TDG gedeckt war. Danach ist eine unlautere Wettbewerbshandlung zu fordern, die den Wettbewerb u. a. zum Nachteil der Verbraucher
nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als unlautere Wettbewerbshandlung kommt die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift nach § 4
Nr. 11 UWG in Betracht. Eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG durch die fehlende Nennung der Anschrift der
zuständigen A…
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