AG Bonn: Kostenersatz bei unberechtigter Abmahnung

Erst kürzlich berichteten wir über die Erstattungspflicht von Abmahnkosten bei einer berechtigten Abmahnung. Der jüngst vor dem AG Bonn verhandelte Fall endete nunmehr jedoch mit der Kostentragung desjenigen, der zu Unrecht eine Abmahnung ausgesprochen hatte, wie das Gericht befand. Worum ging es in dem Rechtsstreit genau? Ein Händler mahnte einen Konkurrenten wegen eines nicht vollständigen Impressums ab. So fehlte die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Abgemahnte verteidigte sich erfolgreich gegen die Abmahnung unter Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes, was Kosten i.H.v. EUR 350,44 auslöste und welche er nun von dem Abmahner zurückverlangte. Hierzu sei er auch berechtigt, entschied das AG Bonn mit Urt. v. 29.04.2008 (2 C 525/07). Denn den Abmahner treffe ein Übernahmeverschulden hinsichtlich der von ihm ausgesprochenen Abmahnung. Zwar sei es richtig, dass § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde vorschreibe. Gleichwohl bewege sich das Fehlverhalten des Abgemahnten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, zumal durch die Angabe der Aufsichtsbehörde es ein Leichtes sei, die dazugehörige Adresse sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Nach Ansicht des AG Bonn habe der Abmahner bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt (§ 678 BGB) erkennen können, dass der Verstoß im Ergebnis nicht wettbewerbswidrig und seine Rechtsauffassung nicht vertretbar sei. Von einer gewissenhaften Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt könne nicht ausgegangen werden. So führt das Gericht aus: "(...) Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, da…

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Themen: Bonn
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Juni 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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