AG Bonn: Haftung für Anruf Minderjähriger bei Sex-Telefonnummern - Der Telefon-Anschlussinhaber haftet für Telefongespräche eines (auch minderjährigen) Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht.
1. Soweit der Telefonkunde Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV der entsprechende Nachweis. Für die zutreffende Erfassung der angefallenen Gebühreneinheiten spricht allerdings der Beweis des ersten Anscheins. 2. Der Telefon-Anschlussinhaber haftet für Telefongespräche eines (auch minderjährigen) Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993 - Az. 19 U 134/92 = NJW-RR 1994, 177). Es obliegt dem Telefon-Anschlussinhaber, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen und ggf. auch eine Sperre für bestimmter Rufnummergassen einzurichten (hier: Auskunftsrufnummern). 3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer (hier: Sex-Telefonnummer) kann Bestandteil eines (telefonischen) Auskunftsdienstes sein. Bei Anwahl einer Auskunftsrufnummer ist auch eine Weitervermittlung auf andere Rufnummern zulässig, wobei eine Einschränkung hinsichtlich des "Service-Typs" der Zielrufnummer nicht besteht. 4. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermittelt werden. Dies allerdings nur soweit die Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt wurden (hier: …
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Erschienen 31. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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