AG Bonn: Diensteanbieter darf auf Auskunftsersuchen bei Rufnummernportierung nicht einfach schweigen
Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Diensteanbieter, an den ein Auskunftsersuchen gem. § 13a UKlaG wegen unerwünschter
Werbung gerichtet wurde, im Falle der Rufnummernportierung an einen anderen Netzbetreiber zumindest eine Negativauskunft erteilen
muss.
Der Entscheidung lag ein Auskunftsersuchen eines belästigten Werbeadressaten an den Mobilfunkanbieter T-Mobile hinsichtlich einer
Mobilfunkrufnummer zugrunde, die auf dem mit identitätsverschleiernden Absenderdaten versehenen Werbefax als Kontaktrufnummer
angegeben war. Der Mobilfunkanbieter hatte vorprozessual die Auskunft verweigert und erst nach Klageerhebung mitgeteilt, die
Rufnummer sei an die Firma Debitel portiert worden. Ein Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers wurde mit der Begründung
verweigert, T-Mobile sei zur Auskunftserteilung zu nicht verpflichtet gewesen, weil sie über die angefragten Bestandsdaten aufgrund
der Portierung nie verfügt habe.
Das Amtsgericht Bonn folgte jedoch weitgehend der Argumentation des Klägers, wonach die Beklagte zumindest hätte eine Auskunft
dahingehend erteilen müssen, dass sie nicht über die Bestandsdaten verfüge.
{xtypo_quote}Vielmehr ist die Beklagte aus den §§ 13a; 13 UKlaG auch zur Erteilung einer negativen Auskunft verpflichtet. Ein solcher
Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft ist zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut der §§ 13a; 13 UKlaG zu· entnehmen, folgt aber
unzweifelhaft aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, mithilfe der Auskunftsansprüche der §§
13 und 13a UKlaG einen effektiven Rechtsschutz für Verbraucherverbände und Verbraucher zu gewährleisten und ein Leerlaufen von
Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbs-und lauterkeitsrechtswidrige Maßnahmen -wie zum Beispiel die unverlangte Werbung -aufgrund
fehlender Informationen über die richtigen Adressaten dieser Ansprüche weitestgehend zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 39
f.; 14/9353, S. 7). Dabei betont der Gesetzgeber auch, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche unmittelbar dem öffentlichen Interesse
sowie dem Interesse der Gemeinschaft aller Unternehmen an der Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen diene (vgl. BT-Drucks.
14/6857, S.40; 71). Die in den §§ 13 und 13a UKlaG normierten Auskunftsansprüche werden dabei nicht als Einschränkung der
Diensteerbringer - die ja nicht selbst Gegner der zu sichernden Unterlassungsansprüche sind - verstanden, sondern vielmehr als
notwendige Maßnahme, die Diensteerbringer ihren Kunden gegenüber - deren Daten sie auf Verlangen preisgeben sollen - rechtlich
abzusichern (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 40). Bedenkt man nun, dass es vor allem im Bereich der Mobilfunknetze wegen immer häufiger
werdender Portierung von Nummern immer schwieriger wird, eine Rufnummer von vorne herein einem bestimmten Netzbetreiber zuzuordnen,
so muss der Auskunftsanspruch der §§ 13, 13a UKlaG - um das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten, zu erreichen - auch die Möglichkeit einer Negativauskunft erfassen. Ansonsten würde der Auskunftsanspruch immer dann
leerlaufen, wenn der Auskunftsberechtigte nicht mit Sicherheit sagen kann, welchem Netzbetreiber eine Rufnummer zuzuordnen ist. Dass
eine solche, zuverlässige Zuordnung jedoch mittlerweile schlichtweg unmöglich ist, das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Rufnummer laut Nummernraumübersicht der Bundesnetzagentur zum
Rufnummernbereich der Beklagten gehört, dennoch gehört sie dort nicht mehr zum Bestand. Auf die Rufnummernportabilität wird sogar
bereits in der Nummernraumübersicht der Bundesnetzagentur hingewiesen; eine Auskunft über die Zuordnung einzelner Rufnummern erteilt
die Bundesnetzagentur hingegen nicht. Dem Kläger bliebe vor diesem Hintergrund zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches mithin
nichts anderes übrig, als sein Auskunftsbegehren gegen sämtliche Netzbetreiber zu richten und auf eine positive Auskunft zU hoffen.
Für den Fall, dass er von keinem Netzbetreiber eine Rückmeldung bekäme, bliebe ihm - würde man die Möglichkeit eines negativen
Auskunftsanspruches verneinen - allerdings der Gang zu den Gerichten versagt, da er ja nicht wüsste, wer tatsächlich die Rufnummer in
seinem Bestand führte, gegen wen er also ausschließlich auch vorgehen könnte. Auch bei Zulassung eines negativen Auskunftsanspruches
müsste der Auskunftsberechtigte zwar im ungünstigsten Falle eine Reihe von Anfragen stellen, bis er den richtigen Dienstanbieter
gefunden hat; er könnte jedoch notfalls jede einzelne Anfrage auch gerichtlich durchsetzen. Nur so kann mithin ein effektiver
Rechtsschutz gewährleistet werden.{/xtypo_quote}