AG Bonn: Diensteanbieter darf auf Auskunftsersuchen bei Rufnummernportierung nicht einfach schweigen

Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Diensteanbieter, an den ein Auskunftsersuchen gem. § 13a UKlaG wegen unerwünschter Werbung gerichtet wurde, im Falle der Rufnummernportierung an einen anderen Netzbetreiber zumindest eine Negativauskunft erteilen muss.

Der Entscheidung lag ein Auskunftsersuchen eines belästigten Werbeadressaten an den Mobilfunkanbieter T-Mobile hinsichtlich einer Mobilfunkrufnummer zugrunde, die auf dem mit identitätsverschleiernden Absenderdaten versehenen Werbefax als Kontaktrufnummer angegeben war. Der Mobilfunkanbieter hatte vorprozessual die Auskunft verweigert und erst nach Klageerhebung mitgeteilt, die Rufnummer sei an die Firma Debitel portiert worden. Ein Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers wurde mit der Begründung verweigert, T-Mobile sei zur Auskunftserteilung zu nicht verpflichtet gewesen, weil sie über die angefragten Bestandsdaten aufgrund der Portierung nie verfügt habe.

Das Amtsgericht Bonn folgte jedoch weitgehend der Argumentation des Klägers, wonach die Beklagte zumindest hätte eine Auskunft dahingehend erteilen müssen, dass sie nicht über die Bestandsdaten verfüge.

{xtypo_quote}Vielmehr ist die Beklagte aus den §§ 13a; 13 UKlaG auch zur Erteilung einer negativen Auskunft verpflichtet. Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft ist zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut der §§ 13a; 13 UKlaG zu· entnehmen, folgt aber unzweifelhaft aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, mithilfe der Auskunftsansprüche der §§ 13 und 13a UKlaG einen effektiven Rechtsschutz für Verbraucherverbände und Verbraucher zu gewährleisten und ein Leerlaufen von Unterlassungsansprüchen gegen wettbewerbs-und lauterkeitsrechtswidrige Maßnahmen -wie zum Beispiel die unverlangte Werbung -aufgrund fehlender Informationen über die richtigen Adressaten dieser Ansprüche weitestgehend zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 39 f.; 14/9353, S. 7). Dabei betont der Gesetzgeber auch, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche unmittelbar dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse der Gemeinschaft aller Unternehmen an der Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen diene (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S.40; 71). Die in den §§ 13 und 13a UKlaG normierten Auskunftsansprüche werden dabei nicht als Einschränkung der Diensteerbringer - die ja nicht selbst Gegner der zu sichernden Unterlassungsansprüche sind - verstanden, sondern vielmehr als notwendige Maßnahme, die Diensteerbringer ihren Kunden gegenüber - deren Daten sie auf Verlangen preisgeben sollen - rechtlich abzusichern (vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 40). Bedenkt man nun, dass es vor allem im Bereich der Mobilfunknetze wegen immer häufiger werdender Portierung von Nummern immer schwieriger wird, eine Rufnummer von vorne herein einem bestimmten Netzbetreiber zuzuordnen, so muss der Auskunftsanspruch der §§ 13, 13a UKlaG - um das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zu erreichen - auch die Möglichkeit einer Negativauskunft erfassen. Ansonsten würde der Auskunftsanspruch immer dann leerlaufen, wenn der Auskunftsberechtigte nicht mit Sicherheit sagen kann, welchem Netzbetreiber eine Rufnummer zuzuordnen ist. Dass eine solche, zuverlässige Zuordnung jedoch mittlerweile schlichtweg unmöglich ist, das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständliche Rufnummer laut Nummernraumübersicht der Bundesnetzagentur zum Rufnummernbereich der Beklagten gehört, dennoch gehört sie dort nicht mehr zum Bestand. Auf die Rufnummernportabilität wird sogar bereits in der Nummernraumübersicht der Bundesnetzagentur hingewiesen; eine Auskunft über die Zuordnung einzelner Rufnummern erteilt die Bundesnetzagentur hingegen nicht. Dem Kläger bliebe vor diesem Hintergrund zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches mithin nichts anderes übrig, als sein Auskunftsbegehren gegen sämtliche Netzbetreiber zu richten und auf eine positive Auskunft zU hoffen. Für den Fall, dass er von keinem Netzbetreiber eine Rückmeldung bekäme, bliebe ihm - würde man die Möglichkeit eines negativen Auskunftsanspruches verneinen - allerdings der Gang zu den Gerichten versagt, da er ja nicht wüsste, wer tatsächlich die Rufnummer in seinem Bestand führte, gegen wen er also ausschließlich auch vorgehen könnte. Auch bei Zulassung eines negativen Auskunftsanspruches müsste der Auskunftsberechtigte zwar im ungünstigsten Falle eine Reihe von Anfragen stellen, bis er den richtigen Dienstanbieter gefunden hat; er könnte jedoch notfalls jede einzelne Anfrage auch gerichtlich durchsetzen. Nur so kann mithin ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden.{/xtypo_quote}

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Erschienen 14. Mai 2008 auf http://www.spam-abwehren.de.

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