Kurzer Zeitraum
LawBlog | 16. April 2007 — Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.695,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszi…
AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12 § 307 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass ein in einem Kreditvertrag festgelegtes Bearbeitungsentgelt (hier: 1.200,00 EUR für einen Kredit von 40.000,00 EUR) unwirksam ist, wenn es sich um eine AGB-Klausel handelt. Eine solche Klausel sei als unzulässige Preisnebenabrede unwirksam. Es handele sich um ein Entgelt für eine Leistung, die der Verwender der AGB von Gesetz wegen sowieso erbringen müsse (Kapitalüberlassung durch den Darlehensgeber) und für die keine zusätzliche Vergütung anfalle. Daher sei die Gebühr zzgl. Zinsen dem Kläger zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Bonn
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.204,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus Euro 1.200 seit dem 31.07.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 205,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagte schlossen im März 2012 einen Kreditvertrag mit der Nummer #####/#### ab. Die Kreditsumme betrug 40.000,00 Euro. Teil des Kreditvertrages war ein Bearbeitungsentgelt, welches die Beklagte vorliegend in Höhe von 1.200,00 Euro berechnete. Die Rückzahlung eben dieses Betrages nebst 4 Prozent Zinsen forderten die Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2012 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2012. Mit Schreiben vom 19.03.2012 antwortete die Beklagte, sie hielt die Erhebung des Bearbeitungsentgelts für zulässig und sah sich, mit Hinweis auf die noch unklare Rechtslage, nicht zu einer Erstattung veranlasst. Durch das Schreiben vom 13.04.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 1.200,00 Euro, Zahlung von 4,59 Euro Zinsen, sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 205,87 Euro bis zum 27.04.2012 auf.
Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr, als Preisnebenabrede und nicht als Hauptleistung, um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handeln würde. Als solche sei sie auf Grund Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die Kläger meinen, die Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sei. Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://damm-legal.de.
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