Erwerb von “gebrauchten” Plagiaten auf eBay
Handakte WebLAWg | 25. März 2007 — Der Verkauf des Plagiats eines Markenartikels auf einer Internethandelsplattform (hier: Louis Vuitton Tasche auf eBay) verpflic…
1. Der Verkauf des Plagiats eines Markenartikels auf einer Internethandelsplattform (hier: Louis Vuitton Tasche auf eBay) verpflichtet den Verkäufer zivilrechtlich - nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag - zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des betreffenden Artikels und zum Schadenersatz (§ 437 BGB). <br><br> 2. Ein Artikel, der bereits zweimal das Auktionssystem einer Internethandelsplattform (hier: eBay) durchlaufen hat, besitzt nicht den Marktwert eines beim Fachhändler zu kaufenden Originalobjekts (-artikel). Für einen solchen Artikel gibt es weder eine Händler- noch eine Herstellergarantie. Ein solcher Gegenstand ist auch nicht mehr als neuwertig im üblichem Gebrauch dieses Wortes zu betrachten. <br><br> 3. Der Schaden des Käufers eines Plagiats (hier: eine gefälschte Louis Vuitton Tasche bei eBay) besteht nicht in dem Wert eines dem Plagiat entsprechenden (neuen/neuwertigen) Originalartikels. Dies gilt jedenfalls soweit der Käufer bei dem Erwerb des Artikel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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