AG Berlin Mitte: "Für Klingelton-XYZ schicke eine SMS an..." - Beauftragen Minderjährige nur mittels Kurzmitteilungen über einen, nur zur eingeschränkten Nutzung überlassenen, Mobilfunk-Laufzeitanschluss Handy-Premium-Abos, besteht ein Anspruch

1. Ein Vertragsschluss über die Erbringung von Dienstleistungen (hier: Handy-Klingelton-Abos) richtet sich auch bei der Nutzung moderner Verständigungsmittel wie dem Kurzmitteilungsdienst (SMS) eines Mobiltelefons nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande, § 151 Satz 1 BGB. 2. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen so genannten Laufzeit-Vertragsanschluss (und nicht etwa lediglich einen Prepaid-Vertrag) zur eingeschränkten Nutzung (hier: Erreichbarkeit für die Erziehungsberechtigten) zur Verfügung stellen. 3. Liegen in dem Absetzen von Kurzmitteilungen durch Minderjährige tatbestandlich auf den Abschluss von Klingelton-Abonnement gerichtete Willenserklärungen vor, kommt es für die Wirksamkeit der Verträge auf die Genehmigung der Erziehungsberechtigten an, § 177 Abs. 1 BGB. 4. Wird Minderjährigen ein Mobiltelefon mit Laufzeitvertrag zur eingeschränkten Nutzung überlassen (hier: um für die Eltern erreichbar zu sein) ist regelmäßig weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht des Minderjährigen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Klingelton-Abonnements zu sehen. 5. Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtscheins und setzt - konstitutiv - ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Der Anbieter von Handy-Klingeltönen u.ä. Dienstleistungen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobilfunkanbieters den Mobilfunkanschluss nutzen. Vielmehr begibt sich der Klingeltonanbieter zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsschlusses privatautonom in die Lage an, ihm von Person und Alter her nicht bekannte, Vertragspartner Leistung zu erbringen, deren Bezahlung er sich nicht sicher sein kann, wenn er für den Vertragsschluss eine Beauftragung nur per Kurzmitteilung genügen lässt. Dabei wird ein solches Handeln davon motiviert sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgt und die Inkaufnahme von vertraglichen Unsicherheiten im Vergleich zu komplexeren Prozessen (Identif…

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Themen: Bgb , Sms , Berlin Mitte , Klingelton

Erschienen 7. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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