AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext)
Kanzlei Kremer | 5. August 2008 — Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen a…
AG Berlin Mitte, Urteil vom 28.07.2008, 12 C 52/08 - Die Parteien stritten um eine Forderung für SMS-Leistungen (Abo) die Jamba! Ob die Leistungen offensichtlich gegenüber der minderjährigen Tochter erbracht worden waren konnte Jamba! nicht nachweisen. Dabei kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Eltern als Anschlussinhaber ebenfalls nicht haften müssten: Eine Handlung als Vertreter oder eine Genehmigung des Geschäfts sei nicht ersichtlich. Das Gericht hat dann leider für den Fall eine grundsätzliche Bedeutung nicht gesehen, obwohl Fälle wie diese zunehmend bei den Erziehungsberechtigten Sorge bereiten. Die Abo-Fallen sind Online und per SMS-Dienst eine der großen Probleme der Medienerziehung geworden.
Zahlreiche weitere Fälle sind in gleicher Weise gelagert. Dabei können zwei Gruppen von Abo-Diensten unterschieden werden:
Dienste, die in den Medien werben und dann dort Preise angeben (oder eben nicht), aber eine eigene Leistung darstellen oder vertreiben: Z. B. Klingeltöne, Handy-Spiele, etc. Dienste, die als Zusatz oder Option angeboten werden. (Beispielsweise die so genannte Cheat-Codes für Spiele; Rohstoffe, die per SMS bestellt werden können, etc.)Die einzelnen Dienste werden mit kleinen Beträgen bis hin zu 1,99 € abgerechnet und es können plötzlich in einem Monat beträchtliche Summen von mehr als 1.000 € auflaufen. Zumindest dann, wenn die Diensteanbieter keiner entsprechenden Kontrollen einbauen. Auch die Systeme der Preismitteilungspflicht sind bislang nicht in dem Zusammenhang gerichtlich erörtert worden. Bislang gibt es also noch keine gefestigte Rechtpraxis zu derartigen ausdrücklichen Informations- und Kontrollpflichten oder Obliegenheiten. Gerade im Zusammenhang mit Spielen wird der Anreiz (aleatorische Reize) des Spiels bei Minderjährigen genutzt, um dann in der realen Welt durch zahlreiche Kleinbeträge einen erheblichen Profit einzustreichen.
Nach dem Urteil des AG Berlin Mitte, können die Eltern nun aufatmen. Eine Grundsatzentscheidung zu dem Thema sollte aber wegen der weiten Verbreitung des Geschäftsmodells und dem Widerspruch zum erforderlichen Schutz der Minderjährigen bald folgen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil vom 28.07.2008, Az. 12 C 52/08 - Eltern haften nicht für Jamba-RechnungTenor:
Es wird festgestellt, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer (—) bestehen oder bestanden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Aus dem Urteil:
(…) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer (—) bestehe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. August 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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