AG Berlin-Mitte: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist nicht erlaubt
AG Berlin-Mitte, vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06 §§ 15
Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSG
Das AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen
stellten - in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten - personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare
natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die
Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des
Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine
Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass - sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG vereintn werden
- Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, welcheihrerseits die
Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht
vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber)
selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines
Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen
zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das
Landgericht bestätigt (→ Klicken Sie bitte auf diesen
Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (→ Klicken Sie bitte auf
diesen Link: AG München). Amtsgericht Berlin-Mitte
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat das Amtsgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2007 durch … für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im
Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de” übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern: Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge;
Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicher…
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