Deutsche Direkt Inkasso schreibt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 18. Januar 2012 — Die “Deutsche Direkt Inkasso” mit Sitz in Köln schreibt inzwischen den ein oder anderen “Kunden” der Gewerbeauskunft-Zentrale a…
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (60 C 182/11) hat am 28.07.2011 entschieden, dass in Sachen “Gewerbeauskunft-Zentrale” ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden besteht. Die Entscheidung wird im Folgenden in der gebotenen Kürze analysiert, viel neues ergibt sich im Vergleich zu der Entscheidung aus Köln (dazu hier) nicht. Zur Vertragsnatur äußert sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach nicht.
Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung wird verneint, dabei wird im Kern auf folgendes verwiesen:
Eine Irreführungsabsicht der Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu bejahen, weil das Anschreiben der Klägerin den kaufmännischen Bereich betrifft, der beinhaltet, dass sich die Beklagte vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstückes erschöpfend – auch was das Kleingedruckte anbelangt – vergewissert, welche Wirkung hierdurch hervorgerufen wird.
Die Ansicht ist falsch und durch den Bundesgerichtshof (I ZR 157/10, hier besprochen) nunmehr überholt, der – ebenso wie das Landgericht Düsseldorf – darauf abstellt, dass eine Täuschung auch festgestellt werden kann, wenn der hektische Büroalltag eines Kaufmanns (in dem Schreiben nur überflogen werden) zielgerichtet ausgenutzt wird. Dass das Amtsgericht hier allen ernstes verlangt, dass jeder Kaufmann jeden eingehenden (amtlich wirkenden) Brief bis auf die letzte Zeile eingehend kontrolliert ist ebenso lebensfremd wie nunmehr entgegen der Rechtsprechung des BGH. Die hier vertretene Argumentation wird nicht mehr haltbar sein.
Geradezu peinlich sind diese Zeilen, mit denen eine Sittenwidrigkeit verneint wird:
Der Vertrag ist nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Selbst wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, kann § 138 Abs. 2 BGB nicht bejaht werden, da die Beklagte als Kaufmann nicht geschäftlich unerfahren ist. Eine Zwangslage ist ebenfalls nicht erkennbar.
Mit dieser Argumentation gäbe es gegenüber Kaufleuten keinen Wucher, schon dieser Gedanke muss zeigen, dass die hier gewählte “Lösung” in sich problematisch ist. Beim Amtsgericht Bonn (116 C 84/09) liest man dann beispielswe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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