AG Augsburg: Strafbefehl von über 4.500 EUR für illegales Filesharing von Pornofilmen
AG Augsburg, Beschluss vom 10.03.2011 - rechtskräftig seit dem 13.09.2011 § 184 Abs. 1 Nr.2 StGB, § 106 Abs. 1 StGB, § 109 UrhG, § 52
StGB, § 53 StGB
Das AG hat mit dem nachstehend wiedergegebenen
auf das illegale Filesharing eines
Internetnutzers von 24 Pornofilmen reagiert. Der filesharende Pornophile erklärte sich nach einem Geständnis (!) demnach bereit 4.500
EUR Strafe zu zahlen und seinen zum Filesharing verwendeten PC als Tatwerkzeug in die Aservatenkammer zu verabschieden. Was wir davon
halten? Da wurden seitens des Filesharers gleich reihenweise Fehler begangen - und zwar nicht nur hinsichtlich der “Family Affairs”.
Zum Volltext des Strafbefehls:
Amtsgericht Augsburg
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Seit einem unbekannten Zeitpunkt nutzten Sie über den Internetanschluss Ihres Wohnanwesens der auf Ihre Ehefrau angemeldet ist, eine
Filesharing-Software zum Download von urheberrechtlich geschützten pornographischen Filmen. Sie ermöglichten dabei über die zu dem
Programm gehörende Software einer unbestimmten Anzahl von nicht bekannten Nutzern, deren Alter Ihnen nicht bekannt war, den
Lesezugriff auf die im Ordner “shared folder” abgelegten Dateien. Dabei war Ihnen bekannt, dass es sich bei den pornographischen
Filmen um urheberrechtlich geschützte Dateien handelte, die Sie auf die Festplatte Ihres Computers kopierten und die Dateien auf der
Festplatte ohne die Einwilligung der Rechteinhaber mit dem Zweck bereit hielt, die Aufnahmen im Internet zum Abruf für Teilnehmer von
Filesharing-Systemen zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dateien:
1. Datum: 10.12.2010 Uhrzeit: 11:31:19 Datei: Familiy Affairs, German IP-Adresse: xxx
…
24. Datum: 10.12.2010 Uhrzeit: 08:46:39 Datei: Familiensuenden.unter.deutschen.Daechern.16.German … IP-Adresse: xxx
Strafantrag wurde in allen Fällen form- und fristgerecht gestellt. Sie werden daher beschuldigt, in 24 rechtlich selbständigen Fällen
pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist, sonst zugänglich gemacht zu haben und
dabei jeweils zugleich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk verbreitet zu haben strafbar als Verbreitung von pornographischen
Schriften in 24 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Verwertung urheberrechllich geschützter Werke gemäß §§
184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 106 Abs. 1, 109 UrhG, §§ 52, 53 StGB.
Beweismittel: Geständnis BI. 81 ff d.A. Zeuge: KHK’in KPI Augsburg
Urkunden: Auszug…
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