AG Ansbach: Abweichende Festsetzung des Streitwerts durch Rechtsschutzversicherung entfaltet für Rechtsanwalt keine Bindungswirkung
AG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09 §§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Das AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechtsschutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft. Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfalte keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sei der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20.000 EUR sei dabei nicht übersetzt und trage insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum stünden. In der Rechtsprechung würden teilweise auch deutlich höhere Werte veranlagt.
Kosten…
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Erschienen 28. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.
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