AG Aachen zur Strafbarkeit von “Finanzagenten”
Das (556 Ds-703 Js 236/11-102/11) hatte sich mit zwei Finanzagenten zu beschäftigen: Um
Finanzagenten handelt es sich, wenn jemand sein Konto “zur Verfügung” stellt, um hier Geld aus erfolgreichen Phishing-Attacken
eingehen zu lassen. Das Geld wird sodann abgehoben und den – meist unbekannten – Hintermännern an verabredeten Orten persönlich
übergeben. Vorliegend ergibt sich wenig neues: Es wurde eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen bandenmäßigen
Computerbetrug erkannt. Interessant ist, dass das Gericht sich alleine dazu geäußert hat und eine Geldwäsche gar nicht erst
thematisiert.
Da ist umso bemerkenswerter, als dass es heute vollkommen h.M. ist, dass bei Finanzagenten zumindest die leichtfertige Geldwäsche
anzunehmen ist. Schon sehr früh, im Jahr 2005 hatte sich das Amtsgericht Hamm (10 Ds 101 Js 244/05-1324/05) mit dieser Frage
beschäftigt und sie bejaht. Dabei muss beachtet werden, dass bei leichtfertiger Geldwäsche (§261 V StGB) der Vorwurf ausreicht, aus
grober Unachtsamkeit verkannt zu haben, dass das entsprechende Geld aus einer “Katalogtat” stammt (dazu BGH 1 StR 393/02 – sehr schön
erklärt bei Gruhl in der JurPC).
Das sehen auch weitere Gerichte inzwichen so: Das OLG Zweibrücken (4 U 133/08, hier besprochen) hatte sich im Rahmen einer
Zivilprozesses mit strafrechtlichen Fragen zu beschäftigen und kam zum gleichen Ergebnis (ebenso KG Berlin, 8 U 26/09).
Strafrechtlich scheint es keine Diskussionsgrundlage zu geben: Das LG (212 Ls – 360 Js 33848/05 – 7 Ns) stellte ebenfalls eine leichtfertige Geldwäsche fest und
konstatierte, dass es sich bei dem bekannten Vorgehen zur Kontaktierung von Finanzagenten geradezu aufdrängen muss, dass es sich um
Gelder aus kriminellen Quellen handelt. Aber es gibt auch Grenzen, etwa mit dem OLG Karlsruhe (3 Ss 100/08), das bei einer nur
kurzzeitigen Gutschrift von Geldern auf einem (bereits überwachten) Konto des Finanzagenten keine Geldwäsche erkennt. Da hier zu
keinem Zeitpunkt eine Gefährdung bestand, läge höchstens ein Versuch vor – der aber ist zumindest bei der leichtfertigen Geldwäsche
nicht strafbar (wie auch: Leichtfertige Geldwäsche ist ein Fahrlässigkeitsdelikt, das gerade keinen Vorsatz…
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