Affiliate-Systeme: Partnerprogramme mit rechtlichen Risiken

Im Jahr 2008 wurden Banner am Bildschirmrand, Pop-ups, gesponserte Webseiten oder kurze Filme im Wert von 1,3 Milliarden Euro geschaltet, 29 Prozent mehr als im Jahr 2007. Das gab zum Jahresende der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) auf Basis einer Untersuchung von Thomson Media Control bekannt. Zwar wurde der Anteil von Affiliate-Marketing nicht untersucht, man kann aber wohl davon ausge-hen, dass auch Affiliate-Systeme von diesem Trend profitiert haben. Als zusätzliche Online-Vertriebsform für Händler bieten sie allen Beteiligten viele Vorteile, aber auch rechtliche Risiken.

I. Begriff

Affiliate-Systeme bieten Anbietern von Produkten oder Dienstleistungen (Händler) eine zusätzliche Vertriebsmöglichkeit im Internet mittels eines Online-Vertriebspartners, dem sog. Affiliate (engl.: affiliate = Geschäftspartner). Der Affiliate setzt dabei ein Werbemittel des Händlers (z.B. Grafik, Banner, Hyperlink, Textlink) auf seiner Internetseite oder in E-Mails ein, um dem Händler weitere Kunden zuzuführen. Die Vergütung des Affiliate besteht meist aus einer erfolgsabhängigen Provision (hierzu im Einzelnen s.u.Ziffer III).

II. Beteiligte 1. Händler (auch Merchant / Advertiser / Sponsor)

Der Händler bietet seine Produkten oder Dienstleistungen über das Internet an. Er kann selbst ein Affiliate-System betreiben oder sich einem Affiliate-Netzwerk anschließen, um seinen Vertrieb via Internet zu steigern. Die Vorteile für den Händler sind:

Für den Werbeplatz bezahlt er den Vertriebspartner (Affiliate) in der Regel nur, wenn tat-sächlich ein Kundenkontakt oder Umsatz generiert wird. Der Händler ist durch die eingesetzte Technologie in der Lage, exakt zu messen, wie viel Traffic (Zugriffe auf seine Internetpräsenz) oder Umsatz von einem Affiliate generiert wird. 2. Affiliate (auchVertriebspartner / Publisher)

Der Affiliate stellt den Werbeplatz für das Werbemittel des Händlers auf seiner Internetseite oder in E-Mails zur Verfügung. Klickt ein User auf das Werbemittel, wird er zur Internetseite des Händlers weitergeleitet.

3. Affiliate-Netzwerke

Händler und Affiliate treffen ihre Kooperationsvereinbarungen nicht immer direkt miteinander über ein vom Händler selbst betriebenes Affiliate-System. Vielmehr sind meist Online-Plattformen, sog. Affiliate-Netzwerke, zwischengeschaltet. Der Betreiber einer Internetseite (Affiliate) kann sich dort für Partnerprogramme verschiedener Händler bewerben. Das Netzwerk fungiert als Vermittler zwischen Händler und Affiliate und ist insbesondere für die Bereitstellung der Technik und die finanzielle Abwicklung zuständig sind. Dieser Service wird finanziert, indem der Netzwerkbetreiber einen Teil der vom Affiliate erzielten Vergütung vereinnahmt. Zum Teil werden auch einmalige Set-Up-Gebühren für den Zugang zu dem Online-Portal oder feste monatliche Bereitstellungsgebühren erhoben. Bei Affilate…

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Themen: Traffic , Filme , Ups , Hyperlink , Advertiser , Affiliate Marketing

Erschienen 13. Januar 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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