Essen auf Rädern
Blickpunkt Recht & Steuern | 11. Oktober 2006 — Mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen entschied der Bundesfinanzhof, dass weder das sogenannte “Essen auf Rädern” noch der …
BFH-Urteil vom 10.08.2006 - V R 55/04 und BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 38/05
Aus der Pressemeldung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 53:
“Mit zwei Urteilen vom 10. August 2006 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass weder sog. “Essen auf Rädern” noch ein Menü-Service in einer Schule dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Für die Lieferung bestimmter Lebensmittel wie z.B. Backwaren (auch sog. Lebensmittelzubereitungen) gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Diese Begünstigung ist auf den Handel mit Lebensmitteln zugeschnitten. Werden dagegen Speisen und Getränke mit Dienstleistungen gastronomischer Art abgegeben, ist die gesetzliche Voraussetzung der bloßen “Lieferung” regelmäßig nicht mehr gegeben. Diese Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz von z. Zt. 16% (ab 1. 1. 2007: 19%). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des BFH liegt dann eine Dienstleistung vor, wenn im jeweiligen Fall das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung dürfen nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Allerdings kommt den zusätzlichen Leistungen aller Art regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu. Betroffen sind insbesondere Imbisseinrichtungen aller Art, sog. Caterer andere mobile Essensdienste.
Das sog. “Essen auf Rädern” war Gegenstand des Urteils vom 10. August 2006 V R 55/04. Ein Mahlzeitendienst gab fertig zubereitete Mittagessen portioniert auf eigenem Geschirr ohne Besteck an Einzelabnehmer in deren Wohnung aus. Der BFH bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht, dass die Leistungen des Mahlzeitendienstes nicht als Lieferungen, sondern als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) anzusehen und deshalb mit dem Regelsteuersatz zu besteuern seien. Der Mahlzeitendienst hatte nicht nur die Speisen nach Haus…
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