Adressen für Direktmarketing mit Gewinnspielpostkarten wirksam generieren

Gewinnspielpostkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben.

Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing beschrieben habe. Der wichtigste Punkt ist die Pflicht, eine ausdrückliche und informierte Einwilligung für den Empfang der Werbung einzuholen.

In diesem Beitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, wie diese Anforderungen bei Gewinnspielpostkarten umgesetzt werden können.

Ausdrückliche Einwilligung

Die Einwilligung muss “ausdrücklich”, das heißt aktiv abgegeben werden. Ferner muss sie alleine und nicht im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Damit sind Einwilligungen in den folgenden Fällen unwirksam:

Einwilligung in den Teilnahmebedingungen - Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels “versteckt” werden. Auch wenn auf der Gewinnspielkarte steht, dass die Teilnehmer sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären, fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung. Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen – Die Einwilligung in den Empfang von Werbung muss separat erfolgen. Lautet die Erklärung “Ich erkläre mich mit den Teilnahmebedingungen und dem Empfang des Newsletters von X einverstanden” ist die Einwilligung unwirksam. Die Einverständniserklärung mit dem Newsletter muss separat erfolgen. Einwilligung zusammen für mehrere Werbekanäle – Das Gebot die Einwilligungen zu trennen geht sogar soweit, dass eine Einwilligung in den Empfang von Emailwerbung von der Einwilligung in den Empfang von Telefonwerbung getrennt sein muss. Vorangehaktes Kontrollkästchen – Das Kontrollkästchen mit dem der Nutzer sich mit dem Empfang der Werbung einverstanden erklärt, darf nicht vorangehakt sein, da es sonst an einer ausdrücklichen , das heißt aktiven Einwilligung fehlt. Konkrete Einwilligung

Die Einwilligung muss “konkret” sein, das heißt, derjenige der sie abgibt muss darüber informiert werden, womit er sich eigentlich einverstanden erklärt. Unzulässig wären damit die folgenden häufig vorkommenden Formulierungen:

“Ich erkläre mich mit dem Empfang von Werbung einverstanden“ “Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Email für Marketingzwecke eingesetzt wird“ “Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen vom Veranstalter und dessen Partnerunternehmen zu empfangen“

All diese Einwilligungserklärungen haben einen Fehler. Man weiß weder mit welcher Art der Werbung zu rechnen ist, noch von wem man diese erhält. Eine wirksame Einwilligungserklärung muss daher die folgenden Punkte nennen:

Art der Werbung - Dem Teilnehmer muss klar sein, mit welcher Art der Werbung er rechnen muss. Zulässig wäre zum Beispiel “Ich erkläre … » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , Abmahnung , Direktmarketing , Uwg , Emailmarketing , Marketing , Gewinnspiel , Postkarte , Separat , Ausdrücklich , Email-marketing , Gewinnspielkarte

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://spreerecht.de.

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