Admin-C mal anders

Auf heise.de berichtete gestern Kollege Joerg Heidrich von einer Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 09.03.2007, Az. 43 O 128/07): Nach Ansicht des Landgerichts kann die Frage nach einer Verletzung des Wettbewerbsrechts unbeantwortet bleiben, da der Beklagte ohnehin nicht als Admin-C hafte. Insbesondere sei der Beklagte nicht als Störer anzusehen, da er keine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung und darüber hinaus auch keine Prüfungspflichten bezüglich des Inhalts der von ihm betreuten Domains habe. Mir scheint, das geht in die richtige Richtung. Es wird Zeit, dass endlich eingesehen wird, welche Position der Admin-C laut der Denic-Richtlinien tatsächlich auch hat: Er ist Zustellungsbevollmächti…

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Themen: Dresden

Erschienen 15. März 2007 auf http://domecht.twoday.net/.

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