Admin-C Haftung für rechtswidrige Inhalte von Webseiten

Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Kosten einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrige Inhalte bejaht hatte. Sehr problematisch ist diese Rechtsprechung, weil der Admin-C nicht mit dem Betreiber und Inhaber der Domain gleichzusetzen ist. Bei der DENIC heißt es, der «… administrative Ansprechpartner (admin-c) ist...



Quelle: DPMS INFO (6. Dezember 2004)

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Themen: Bonn , Bahr
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 6. Dezember 2004 bei http://oby.de.

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