Admin-C haftet – nicht immer und wahrscheinlich auch nicht immer öfter
In der Pressemitteilung des BGH heißt es “Bundesgerichtshof zur des Admin-C”.
Die Berichte in der Bloggerwelt mit Überschriften wie “Haftung des Admin-C bejaht” lassen auf eine sensationelle Entscheidung hoffen.
Die Überschrift “Haftung des Admin-C möglich” kommt der Realität schon näher. Realistisch wäre wohl die Einschätzung “Haftung des
Admin-C in seltenen Fällen”.
In dem entschiedenen Fall geht es um eine Grundkonstellation, die vielen Lesern bekannt sein wird: Ist der Anmelder einer nicht in Deutschland ansässig, so muss er einen in
Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennen.
Wer – aus welchem Grund auch immer – Ansprüche gegen den im Ausland ansässigen Anmelder hat, steht regelmäßig vor unüberwindbaren
Durchsetzungsproblemen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Admin-C stellt für den Anspruchsinhaber also eine willkommene Lösung
dar.
Leider konnte der BGH diesen Weg nicht ebnen. Er hatte nämlich über einen Fall zu entscheiden, der nur den Domainnamen selbst betraf.
Für Namensrechtverletzungen durch den Domainnamen soll der Admin-C jedoch auch nicht in jedem Fall haften. Eine Haftung wird nur dann
angenommen, wenn dem Admin-C zusätzlich zu seiner Aufgabe gegenüber der besondere Prüfungspflichten hinsichtlich des Domainsnamens obliegen. Der BGH führt für den konkreten Fall
aus, dass die Prüfungspflichten dann vorliegen, wenn sich der Admin-C
“gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt (habe), für alle von ihr registrierten
Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem
automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des …
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