Admin C

Nach einem Urteil des LG Bonn, liegt nun ein weiteres Urteil, diesmal vom LG Hamburg (bereits vom 02.03.2004, Az.: 312 O 529/03) zur Frage der Haftung des Admin C vor. Die Redaktion von jurPC hat folgenden Leitsatz veröffentlicht: »Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzu…

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Themen: Domains , LG Hamburg , Bonn

Erschienen 2. März 2005 auf http://domecht.twoday.net/.

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