ADAC: Ohne Verhandlung keine Terminsgebühr?
am 29.06.2007 von http://www.rsv-blog.de
Auf die Klage gegen eine KFZ-Versicherung kam es zum Telefonat zwischen Klägeranwalt und der beklagten Versicherung. Man verständigte sich darauf, dass gegen Zahlung von etwa der Hälfte der Klageforderung die Klage zurückgenommen wird und die beklagte Versicherung keine Kostenanträge stellt.
In der Abrechnung des Klägers gegenüber der RSV tauchte auch eine 1,3fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auf.
Das stieß beim ADAC auf Widerspruch - im Schreiben vom 25.06.2007 heißt es wörtlich:
Da eine Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.
In Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG steht jedoch:
(3) Die Terminsgebühr entsteht für […] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
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