ACTA und strafrechtliche Sanktionen der EU

Weiterhin scheiden sich an ACTA die Geister und zunehmend rückt nun die strafrechtliche Komponente in den Fokus. Auch bei der digitalen Gesellschaft liest man dazu nun etwas (hier, Punkt 3). Ein guter Anlass für einige fachliche Erklärungen. Blicken wir dort auf den ersten Satz unter Punkt 3:

Strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung von geistigen Eigentumsrechten sind nicht Teil des EU-Acquis – der einzige Versuch, solche Sanktionen einzuführen, scheiterte 2007 mit IPRED im Rat. Zudem gehen die strafrechtlichen Bestimmungen in ACTA über die bereits abgelehnten Vorschläge hinaus.

Exkurs: Es ist an erster Stelle klar zu stellen, dass unmittelbare strafrechtliche Sanktionen gar nicht Teil der EU-Kompetenz sind. Vielmehr ist klar, dass die Strafgewalt bei den einzelnen Mitgliedsstaaten verblieben ist. Gleichwohl sah man die Notwendigkeit, hier eine Harmonisierung zu beginnen. Geschichtlich sollte man dazu wissen, dass vor dem Vertrag von Lissabon nur die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als so genannte “3. Säule” der EU existierte und insgesamt die Harmonisierung des Strafrechts eher sehr, sehr zögerlich voran schreitet. Das lässt sich vor allem mit erheblichen kulturellen Unterschieden innerhalb der EU erklären und den damit einher gehenden unterschiedlichen Vorstellungen, was strafbar sein soll und was nicht. Ein Beispiel, das dies verdeutlicht, ist die Entwicklung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Wer sich das vor Augen hält, kann sich gut erklären, warum die EU aus gutem Grund nur sehr begrenzte Möglichkeiten im Bereich des Strafrechts hat.

Vor diesem Hintergrund ist dann der Art. 83 AEUV zu verstehen, wo man u.a. liest:

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Also: Eine Kompetenz der EU, unmittelbar wirkende strafrechtliche Sanktionen (etwa durch eine Verordnung) zu erlassen, ergibt sich darauf gerade nicht. Vielmehr ist von Richtlinien die Rede, die die Mitgliedsstaaten dann umzusetzen hätten. Insofern wäre der oben zitierte erste Satz eigentlich richtig, wenn auch wohl nicht so, wie es eigentlich gemeint ist: Strafrechtliche Sanktionen sind bei der EU in diesem Sinne gar nich…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Richtlinien , Acta , Anmerkung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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Anmerkung: “Mit ACTA ist es möglich…”

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