ACTA Dokumente prophezeien Drittstörerhaftung durch Access Provider
dennisheinemeyer.eu | 22. Februar 2010 — Bei Access Providern schließt sich eine Haftung als Drittstörer nach deutscher Rechtssprechung bisher größtenteils aus. In der …
Bei Access Providern schließt sich eine Haftung als Drittstörer nach deutscher Rechtssprechung bisher größtenteils aus. In der bloßen Zugangsvermittlung liege keine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu fehle es an der Einflussnahme und insbesondere an Steuerungsmöglichkeit durch Access Provider.[1] Der BGH hat unlängst in seiner „ambiente.de“ Entscheidung festgestellt, dass „Derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein (in der Regel mangels entsprechend nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Rechtsverletzung eines Dritten bzw. mangels „Zu eigen”-Machens fremder Inhalte), in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann, wobei zur Vermeidung des Ausuferns dieser Störerhaftung zusätzlich eine Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten vorliegen muss.“[2]
Diese durchaus überzeugende Argumentation, die sich insbesondere darauf bezieht, dass eine Haftung des Access Providers ohne Verschulden ausgeschlossen ist, könnte nun durch die in ACTA geregelte Drittstörerhaftung zu Fall gebracht werden. Laut bisher verfügbarer Informationen[3], soll eine Haftung des Access Providers bereits dadurch bestehen, dass er dem Nutzer (bzw. dem eigentlichen Störer) die technische Möglichkeit zur Begehung von Urhebrrechtsverletzungen bereitgestellt hat.
Die angestrebte Ausweitung der Drittstörerhaftung läuft zudem Gefahr, dass durch technische Maßnahme wie beispielsweise der „deep packet inspection“ nun zu erwarten ist, dass die bisherige Argumentation für eine Ablehnung, auf Basis der Unmöglichkeit einer flächendeckenden Überprüfung[4], der Störerhaftung durch den Provider abgesprochen werden wird und eine Überprüfungspflicht entsteht. Dies lässt ferner befürchten, dass auch die Störerhaftung des Verbrauchers, namentlich des Anschlussinhabers, ausgeweitet und Haftungsprivilegien ausgehebelt werden. So würde durch die Störerhaftung des Providers möglicherweise der Internetanschluss eines Verbrauchers wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt werden, obwohl diesen nach bisheriger Auffassung eine Haftungsprivilegierung treffen würde, wie es etwa der Fall ist, wenn ein Dritter sich unerlaubt Zugang zu dem geschützten Kabellosnetzwerk des Anschlussinhabers verschafft.
Dies könnte wiederrum gegen die RICHTLINIE 2000/31/EG (ECRL) verstoßen. Laut Art. 12 ECRL haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern dieser keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorgenommen hat. Erwägungsgründe Nr. 42 und 43 ECRL betonen den technischen Charak…
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Dr. Michael Geist is the Canada Research Chair of Internet and E-commerce Law at the University of Ottawa., acta internet chapter