[ACTA] Drittstörerhaftung des Accessproviders
dennisheinemeyer.eu | 28. Januar 2010 — Bei Access Providern schließt sich eine Haftung als Drittstörer nach deutscher Rechtssprechung bisher größtenteils aus. In der…
Bei Access Providern schließt sich eine Haftung als Drittstörer nach deutscher Rechtssprechung bisher größtenteils aus. In der bloßen Zugangsvermittlung liege keine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu fehle es an der Einflussnahme und insbesondere an Steuerungsmöglichkeit durch Access Provider. Der BGH hat unlängst in seiner „ambiente.de“ Entscheidung festgestellt, dass „Derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein (in der Regel mangels entsprechend nachweisbaren Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Rechtsverletzung eines Dritten bzw. mangels „Zu eigen”-Machens fremder Inhalte), in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann, wobei zur Vermeidung des Ausuferns dieser Störerhaftung zusätzlich eine Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten vorliegen muss.“ Diese durchaus überzeugende Argumentation, die sich insbesondere darauf bezieht, dass eine Haftung des Access Providers ohne Verschulden ausgeschlossen ist, könnte nun durch die in ACTA geregelte Drittstörerhaftung zu Fall gebracht werden. Laut bisher verfügbarer Informationen , soll eine Haftung des Access Providers bereits dadurch bestehen, dass er dem Nutzer (bzw. dem eigentlichen Störer) die technische Möglichkeit zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen bereitgestellt hat. So heisst es im Gesetzesentwurf zu ACTA in Art. 2.17 „Without prejudice to the rights, limitations expectations, or defenses for copyright or related right infringement available under its law, including with respect to the issue of exhaustions of rights, each party confirms that civil remedies, as well as limitations, exceptions, or defuses with respect of the application of such remedies, are available in it´s legal system in case of third party liability for copyrights of related rights infringement. “ Hiernach sollen sich die Staaten, unter Vorbehalt des Acquis, dazu verpflichten, Abwehrmöglichketen gegen Urheberrechtsverletzungen zu schaffen. So haben diese insbesondere Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, um in Fällen von Urheberrechtsverletzungen oder der Verletzung verwandter Schutzrechte, eine Drittstörerhaftung zu schaffen. Weiter bezieht sich der Gesetzesentwurf darauf, das dieser Haftungsanspruch gegenüber eine dritten Partei bestehen soll, welche Dienstleistungen, und insbesondere auch Onlinezugangsdienste anbietet. Hierfür spricht insbesondere, dass im Fall von peer – to- peer Netzwerken, über die der wohl größte Teil der weltweiten Urheberrechtsverstöße begangen werden, kein Hostprovider vorhanden sind, die man als Störer haftbar machen könnte. Dies beschränkt die Rechteinhaber derzeit darauf, zur Durchsetzung ihrer Rechte den Anschlussinhaber von dessen Anschluss die entsprechenden Werke verbreitet wurden, Abzumahnen und im Falle einer Zuwiderhandlung Schadenersatz zu fordern. Hierbei wiederum beste…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Februar 2010 auf http://dennisheinemeyer.eu/.
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