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Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!

am 23.05.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass derjenige, der sich in ein unverschlüsseltes und per Flatrate betriebenes WLAN-Netz einloggt, um im Internet zu surfen (so genanntes Schwarz-Surfen), sich wegen eines Verstoßes gegen §§ 89 S. 1, 148 I 1 TKG und §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG strafbar macht (AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).

SachverhaltLaut www,heise.de hatte der Angeklagte das offene und unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn genutzt, um so die Kosten für einen eigenen Internet-Anschluss einzusparen. Da er dies vom Bürgersteig aus getan hatte, konnte ihn der geschädigte Nachbar identifizieren und Strafanzeige stellen. Die Polizei hat daraufhin das Notebook des Angeklagten beschlagnahmt. Dem Nachbar ist durch das Schwarzsurfen kein finanzieller Schaden entstanden, da er eine Flatrate besessen hatte.
Gesetzliche VorschriftenIn § 89 Satz 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), wo das sog. Abhörverbot geregelt ist, heißt es:

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.


Die Strafbewehrung ist in § 148 TKG geregelt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. (…)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist …

Besser spät als nie!

Rund um Recht & Steuern / Wie HEISE.de heute berichtet, hat das Amtsgericht Wuppertal erstmals die unerlaubte Nutzung eines privaten, offenen WLAN als Straftat qualifiziert (Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).Zum Sachverhalt:Der Angeklagte nutzte mit seinem Notebook das offene Funknet…

AG Wuppertal: Strafbarkeit des Wardriving

Offene Netze und Recht / Ein jetzt in der NStZ 2008, 161 veröffentlichtes Urteil Amtsgerichts Wuppertal vom 3.4.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) behandelt die Strafbarkeit der Nutzung eines fremden (evtl. versehentlich) unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzes - also die Stra…

Strafbarkeit des “Schwarz-Surfens” im ungesicherten WLAN (Update)

Datenschutzbeauftragter Online / Erst jetzt wird ein Urteil des AG Wuppertal (22 Ds 70 Js 6906/06, nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) bekannt, das das so genannte Schwarz-Surfen unter Strafe gestellt hat. Das Besondere dabei: Einerseits handelte es sich um ein unverschlüssltes…

Haftung des Anschlussinhabers für ungesichertes WLan

Kanzlei für Internetrecht / WLan-Router in privaten Haushalten werden immer beliebter, leider wird bei der Einrichtung derselbigen oftmals vergessen diese zu verschlüsseln, so dass der Nachbar auch über diesen Anschluss surfen kann. Hat man mit dem Provider eine (inzwischen …

Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! - Gericht bejaht Störerhaftung

LBR-Blog / Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06 hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem über einen bestimmten Internetanschluss urheberrechtswidrige Down- bzw. Uploads vorgenommen worden waren. Der Anschluss…

LG Frankfurt: Haftung für ungeschütztes WLAN

Telemedicus / Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen, wenn diese über sein ungeschütztes WLAN begangen werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Ein Anschlussinhaber hatte sich gegen eine einstweilige Verfügung gew…

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