Mein Beitrag zur Diskussion um Satire
37sechsBlog | 11. Februar 2006 — Ist nicht so ganz einfach, die Sache mit der Satire. Doch sehr wahrscheinlich laufen in manchem Betrieb heftige Diskussionen darüb…
„Was darf die Satire?“ fragte Ignaz Wrobel (alias Kurt Tucholsky) schon in der Überschrift seines am 27. Januar 1919 im „Berliner Tageblatt“ erschienenen Artikels und beantwortete seine Frage im letzten Satz kurz mit „Alles.“. Die Sentenz wird (mehr noch als ihre lesenswerte Herleitung selbst) gelegentlich auch zur Rechtfertigung unter den strengen Augen des Rechts angeführt.
Ganz so einfach ist es indes nicht. Jedenfalls nicht immer.
Zwar folgt auch das Bundesverfassungsgericht Tucholsky insoweit, als es die Satire grundsätzlich dem Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG unterstellt und strenge Anforderungen an die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt. Allerdings werfen auch die Karlsruher Richter diffizile Abgrenzungsfragen auf, wenn sie feststellen, dass Satire zwar Kunst sein kann, aber nicht jede Satire zugleich auch Kunst sei. Jedenfalls muss sie als Satire erkennbar sein (anschaulich ausgeführt etwa hier in einer älteren Entscheidung zu einer im „Stern“ erschienenen Theo-Waigel-Satire, weitere einschlägige Urteile auch hier). Die rechtliche Gesamtbilanz scheint jedoch eher zugunsten der Satire auszugehen – jedenfalls wenn man den kolportierten Zahlen des deutschen Satire-Zentralorgans „Titanic“ folgt, das angeblich etwa jede zehnte Ausgabe von den Kiosken zurückziehen muss (Respekt für die vielbeschäftige Nestorin des deutschen Satirerechts, die Frankfurter Kollegin Gabriele Rittig!).
Im auch heute wieder notorischen Aprilscherztaumel könnten insbesondere kommunikationsstarke Unternehmen im Hinterkopf behalten, dass ihnen auch aus den Tiefen des Wettbewerbsrechts Ungemach drohen könnte: Wer den eigenen Aprilscherz so eng in Beziehung zu real existierenden eigenen Produkten setzt, könnte in die Irreführungsfalle (§ 5 UWG) tappen, wenn Verbraucher den Scherz als „geschäftliche Handlung“ für bare Münze nehmen. Auf die Relevanz der Erkennbarkeit auch für das Aprilscherzrecht weist – theoretisch nicht ganz zu Unrecht – der Reiserechtsexperte Prof. Dr. Ernst Führich in der gestrigen Reisebeilage der Süddeutschen Zeitung (leider nicht online) im Vorspann zu einer durchaus lesenswerten Liste von nicht immer klar unterscheidbaren tatsächlichen oder vermeintlichen Aprilscherzen aus dem Tourismusbereich hin. So bot ein großer Reiseveranstalter schon 10.000 kostenlose Tickets nach Molwanien an, eine kanadische Fluglinie stellte Schlafplätze in den Gepäckablagen in Aussicht und eine englische Hotelkette erregte mit dem „Hotelicopter“ gewisses Aufsehen.
Bislang sind (jedenfalls dem Autor) allerdings keine Fälle bekannt, in denen Verbraucher- und Wettbewerbsverbände oder gar Wettbewerber Ansprüche wegen eines verbra…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. April 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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RA-Blog | 1. Juni 2006 — Farlion veranstaltet eine “Wünsch dir eine Satire”-Aktion. Einfach in den Kommentaren ein Thema vorschlagen. Zum Gewinner-The…
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn...
Was darf die Satire? Alles. Und was kann man gegen sie machen? Auch alles. Bloß: Satire und ihre Gegner überschätzen einander. Es ist schon ein Kreuz mit der Satire: Sie soll treffen, aber niemanden verletzen.