Achtung: Die Werbung mit Herstellergarantien ist alles andere als trivial!

Sie sind Online-Händler und werben in Ihren Angeboten mit "Garantien" bzw. "Herstellergarantien"? Dies kann mitunter recht riskant sein, da zurzeit genau diese Art der Werbung ins Visier der Abmahner gerät.

Eine Abmahnung würde dabei in etwa den folgenden Wortlaut haben: "Im Rahmen des vorgenannten Angebots werben Sie mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie auf die verbaute Festplatte“, ohne dabei Angaben zur Art der gewährten Garantie zu machen und ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber hat insoweit für den Verbrauchsgüterkauf, der hier vorliegt, besondere verbraucherschützende Regelunngen geschaffen. So muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Es muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB insbesondere darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Diensten und stellt deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar."

1. Begriffsbestimmungen

Herstellergarantie:

Es ist in der Regel der Hersteller, der dem (ihm zumeist unbekannten) Käufer einer Ware etwas garantiert (z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware). Der Hersteller garantiert freiwillig, da Herstellergarantien gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Der Hersteller kann selber bestimmen, wie lange er im Einzelfall Garantien zusagt. Garantien sind vertragliche Ansprüche, die zusätzlich zu den Mängelansprüchen gelten. Sie dürfen daher nicht - was öfter geschieht - mit den Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) verwechselt werden.

Händlergarantien:

Händlergarantien sind eher selten, da der Händler ja sowieso die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung ("Gewährleistung") einzuhalten hat. Wenn der Händler seine gesetzliche Haftung für Mängel durch eine Garantie erweitert, dann lässt er sich das in der Regel bezahlen.

Mängelhaftung:

Die "Mängelhaftung" (früher "Gewährleistung" genannt) betrifft den Verkäufer. Es geht hier um die gesetzlich vorgegebenen Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer für den Fall, dass die verkaufte Sache bei Gefahrübergang nicht mangelfrei gewesen ist. Die Mängelhaftung ist gesetzlich geregelt und eben keine freiwillige Leistung des Verkäufers. Aus dem Grund ist es auch nicht unproblematisch, wenn ein Onlinehändler etwa mit einer "2-jährigen Gewährleistung" wirbt ("Werbung mit Selbstverständlichkeiten" werden abgemahnt). In der Regel verjährt die gesetzliche Mängelhaftung nach 2 Jahren ab Ablieferung der verkauften Sache. 2. Wie darf mit Herstellergarantien geworben werden?

Es ist gegen…

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Erschienen 21. Januar 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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