Acht Thesen zur Juristerei als Wissenschaft

Im Moment tagt beim Wissenschaftsrat eine Kommission, die den Wissenschaftsstatus der Rechtswissenschaften diskutiert. Dieses Thema: Wie funktioniert die Juristerei als Wissenschaft an den Universitäten? ist wichtig und lange vernachlässigt, wiewohl es in den letzten Jahren eine kleine Konjunktur erlebt hat. Zu lange hat das Fach auf seine institutionelle Macht vertraut, seine Verbindungen zu Politik, Verwaltung und Justiz. Im Öffentlichen Recht waren die 1980er Jahre der Tiefpunkt einer politisierten wissenschaftsvergessenen Disziplin, die keine Fremdsprachen sprach. In diesem Vermachtungszusammenhang sind die Schwächen der Disziplin überdeckt worden, aber auch ihre spezifischen Stärken verloren an Kontur. Das Thema ist komplex, weil sich lange Traditionslinien, aktuelle Entwicklungen im wissenschaftlichen Feld und ein globaler Diskurs über Recht und Rechtswissenschaften überlappen. Einige Thesen seien formuliert:

Um 1800 – einem entscheidenden Moment in der deutschen Wissenschaftsgeschichte – kulminiert in der anderen großen dogmatischen Disziplin, der Theologie, eine lange vorbereitete entscheidende Entwicklung, die man an Schleiermacher festmachen kann. Theologie wird nun auch als Religionskritik verstanden, Kritik aber ist spätestens seit Kant ein bedeutendes wissenschaftliches Paradigma. Savigny, der entscheidende juristische Epochengenosse Schleiermachers, geht diesen Schritt nicht mit. Jurisprudenz wird nicht zur Rechtskritik und ist es im dominanten rechtswissenschaftlichen Diskurs – trotz einiger Versuche in den 1970ern – bis heute nicht geworden. Man muss kein Anhänger der amerikanischen Critical Legal Studies sein, um anzuerkennen, dass Rechtskritik eine wesentliche Aufgabe der Rechtswissenschaften auch hierzulande sein müsste. Das Handwerk juristischer Argumentation auf Grundlage des positiven Rechts zu lehren, ist ein zentrales Element akademischer Rechtswissenschaft. Die Frage ist nur, wie die Wissenschaft mit diesem Handwerk umgeht. Ein großer amerikanischer Meister des internationalen Privatrechts, der die deutschen Rechtswissenschaften gut kennt, meinte einmal: „In Germany, they tend to be mastered by the doctrine, instead of mastering it.“ Mir scheint das sehr treffend. Man kann sich juristische Argumente als eine Sprache vorstellen. In einer Sprache kann man Fehler machen, und man muss lernen, diese zu vermeiden. Aber es wäre ein Irrtum zu glauben, dass man eine Sprache gut beherrscht, wenn man sich darauf beschränkt, Fehler zu vermeiden. Ein offener Umgang mit juristischen Argumenten, der sich bewusst ist, dass sich auch diese weiterentwickeln müssen, tritt in unserer Wissenschaft zu häufig gegenüber der Lehre von Fehlervermeidung zurück. Was tun? Eine gute juristische Lehre muss stets zwei Perspektiven einnehmen, diejenige der gerade herrschenden argumentativen Praxis und die der kritischen Reflexion und des Weiterentwicklungspotential ihrer Argumente. Eine solche Lehre … » Vollständiger Artikel
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Themen: Element , Kant , Academic

Erschienen 8. Januar 2012 auf http://verfassungsblog.de.

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