ACHKARRER CASTELLO täuscht nicht

Von einem Mitbewerber wurde der Antrag auf Löschung der Marke “ACHKARRER CASTELLO” gestellt, da er der Ansicht war, diese wäre entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen wurden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke um eine Phantasiebezeichnung, die den Eindruck einer Weinlage in der Ortschaft „Achkarren“ erwecke und deshalb geeignet sei, das Publikum über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen, die unter den im Warenverzeichnis der Marke enthaltenen Oberbegriff fielen, zu täuschen.

Dieser Ansicht folgte das Bundespatentgericht nicht und stellte klar:

1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durch-schnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar. 2. Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine - tat-sächlich nicht existierende - Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z. B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe ange-fügten weite…

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Themen: Löschung , Wein , Täuschung , Absolute Schutzhindernisse , Geografische Herkunftsangaben

Erschienen 5. März 2009 auf http://blog.f-200.com.

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