Accessprovider müssen für Rechteinhaber tätig werden – ob sie wollen oder nicht

Wie ich finde eine interessante Rechtsauffassung – aber es soll sich einfach jeder selbst eine Meinung bilden:

LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09

1. Ein Accessprovider der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-”Tauschbörsen” verpflichtet, “auf Zuruf” aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können.

2. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

3. Bei Weigerung des Accessproviders kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während eine…

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Themen: Hamburg , Recht IM Internet , Recht Und Filme , Recht Und Musik , Auskunft , Usenet , 101 Urhg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 13. August 2009 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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