Abzug von Kinderbetreuungskosten auf dem Prüfstand

Der begrenzte Abzug des Aufwands für den Nachwuchs könnte verfassungswidrig sein. Steuerbescheide ergehen jetzt nur noch vorläufig. Der Aufwand für die berufsbedingte Betreuung von Kindern bis 14 lässt sich lediglich zu zwei Dritteln und maximal bis 4.000 Euro jährlich wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Einkommensteuer absetzen. Darüber hinaus wird die Vergünstigung nur gewährt, wenn beide Eltern berufstätig sind. Gegen beide Beschränkungen sind beim Bundesfinanzhof Revisionen wegen verfassungsmäßiger Bedenken anhängig. Aus diesem Grund setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide ab Mitte Februar 2010 im Hinblick auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur noch vorläufig fest. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hin. Ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 3 - S 0338/07/10010) ordnet an, dass dieser Streitpunkt automatisch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird, sodass Steuerbescheide insoweit ohne weiteres Zutun und Beachtung von Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben. „Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von …

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Themen: Fachbeiträge , Stuttgart , Abzug Kinderbetreuungskosten

Erschienen 18. Februar 2010 auf http://www.gabler-steuern.de.

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